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BGH Urteil vom 12.06.1986 – 4 StR 215/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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07 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_215/86 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Rolf Georg Erwin N ED | ceborener Me aus Emm, dort geboren am WS. EEEEEEB 19535,

wegen Raubes

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal

als Vorsitzender

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Knoblich Laufhütte

Goydke

Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

Dr. EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt GE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten NB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das zulässigerweise beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Zur Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht im Urteil ausgeführt, eine Strafverbüßung werde nach seiner Überzeugung die Bemühungen des Angeklagten, "unter sein Vorleben einen Schlußstrich" zu ziehen, zunichte machen und daher nicht dazu beitragen,

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ihn zu bessern. Vielmehr gäben "die besonderen Umstände in der Person des Angeklagten Anlaß zu der Annahme, daß allein die Tatsache der Verurteilung den Angeklagten, der bereits zwei Bewährungszeiten erfolgreich durchgestanden hat, von weiteren Straftaten abhalten wird"

(UA 8).

Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Abgesehen davon, daß sich die günstige Prognose des Landgerichts nicht auf die Erwägung stützen läßt, eine Strafverbüßung werde nicht zu einer Besserung des Angeklagten beitragen, fehlt es an der für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB auch in der seit dem 1. Mai 1986 geltenden Fassung des 23, Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986 (BGB1 I 393) erforderlichen Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände (vgl. BGH NStZ 1982, 114 und 285, 286; BGH StV 1983, 18). Diese allein dem Tatrichter obliegende Gesamtwürdigung muß ergeben, daß eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht erscheint undden allgemeinen vom Strafrech geschützten Interessen nicht zuwiderläuft (BGHSt 29,

370, 371). Bei der Wertung muß der Tatrichter auch berücksichtigen, wie nahe die festgesetzte Freiheitsstrafe an die Höchstgrenze von zwei Jahren heranreicht, bis zu welcher Strafaussetzung gewährt werden kann. Insoweit gilt als Auslegungskriterium, daß "besondere Umstände" um so gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an der Obergrenze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148). Zu alledem

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fehlen im Urteil jegliche Erwägungen. Das ist ein sachlichrechtlicher Mangel (Ruß in LK 10. Aufl. § 56 StGB Rdn. 52).

Außerdem hätte sich das Landgericht bei der gegebenen Sachlage im Urteil auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung eine Strafaussetzung zur Bewährung verbietet (§ 56 Abs. 3 StGB).

Hürxthal Knoblich Laufhütte

RiBGH Goydke ist urlaubsabwesend und an der Unterschriftsleistung verhindert.

Hürxthal Meyer-Goßner