Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 12.06.1986 – 4 StR 210/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
68 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 210/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Rüdiger R w aus AGB, dort geboren am. EBD 1959,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 12. Juni 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEEED in der Verhandlung, Staatsanwalt EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. Dezember 1985
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde
Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.
l. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den damals siebenjährigen Alexander Me in der Zeit "von Ende 1984 bis zum 22.3.1985 bei mindestens vier verschiedenen Gelegenheiten, als sie allein im Gebäude (des Jugend-
zentrums in AB) waren, sexuell mißbraucht" (UA 2).
Für die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat - bei der die Tatzeiten der einzelnen Teilakte und teilweise auch der Tatort wenig bestimmt sind - gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten beruht ausschließlich auf den - durch keine sonstigen Umstände oder Beweismittel bestätigten - Angaben des zur Zeit der Hauptverhandlung achtjährigen Alexander Me, den die psychologische Sachverständige allerdings für glaubwürdig befunden hat. Das Landgericht ist der Ansicht, der Junge habe den Angeklagten nicht zu Unrecht belastet. Es führt aus: "Für eine derartige Annahme hat auch der Angeklagte nicht einmal ansatzweise ein Motiv nennen können" (UA 4). Im Anschluß an die Ausführungen
der Sachverständigen erklärt die Strafkammer sodann:
"Es gibt kein Falschaussagemotiv" (UA 5).
2. Diese Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aber auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (BGHSt 10, 208, 209/210; 25, 365, 367; 26,
56, 62; 29, 18, 19/20; BGH NStZ 1982, 478, 479; 1983, 277, 278; VRS 24, 207, 210; 39, 103, 104/105; 63, 39, 40/41). Ein solcher Fall liegt hier vor:
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Zunächst kann es dem Angeklagten nicht angelastet werden, daß er kein Motiv für eine Falschaussage genannt hat. Diese Bemerkung in den Urteilsgründen läßt besorgen, das Landgericht sei der Auffassung, der Angeklagte müsse sich entlasten und eine fehlende Entlastungsmöglichkeit müsse zu seinen Ungunsten ausschlagen. Den Angeklagten trifft jedoch niemals eine Beweislast (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 261 StPO Rdn. 115); er ist nicht verpflichtet, das Gericht durch die Angabe entlastender Umstände bei seiner Pflicht, die Wahrheit zu erforschen, zu unterstützen (Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl.
Einleitung Kap. 13 Rdn. 45).
Davon abgesehen ergibt sich aber aus den Urteilsgründen - entgegen der Ansicht des Landgerichts - durchaus ein mög-
liches Motiv für eine Falschaussage des Kindes:
Der Angeklagte hatte Alexander MB am 22. März 1985 DM 3,-- zum Kauf eines neuen Fahrradschlosses geschenkt. Alexander hatte sich von dem Geld statt dessen Süßigkeiten gekauft. Es ist danach nicht ausgeschlossen, daß der Junge Schwierigkeiten mit dem Angeklagten wegen der abredewidrigen Verwendung des erhaltenen Geldes befürchtete; denkbar ist auch, daß er deswegen Angst vor seiner Mutter hatte, die zunächst vermutete, er habe ihr Geld aus dem Portemonnaie entwendet, um sich Süßigkeiten zu kaufen. In diesem Zusammenhang könnte es auch von Bedeutung sein, daß der Junge erstmalig an diesem Tage, als er wegen des Kaufs von Süßigkeiten zur Rede gestellt wurde, behauptet hatte, der Angeklagte habe mit ihm "Schweinereien" gemacht. Es lag daher nicht
außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, daß der Junge die Vornahme
sexueller Handlungen durch den Angeklagten nur deswegen behauptet
hatte, um von dem unerlaubten Kauf von Süßigkeiten abzulenken.
Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen, zumal der Verteidiger in seinem Hilfsbeweisamtrag ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß "Alexander verschiedene Gründe für den Erhalt der 3,-- DM - einmal als Entgelt für die sexuellen Handlungen, einmal für den Kauf eines Schlosses - angegeben habe" (UA 5). In der Nichterörterung dieses Punktes und der statt dessen von der Strafkammer aufgestellten, vom Senat aber im Hinblick auf den übrigen Urteilsinhalt nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Behauptung, es gebe kein Falschaussagemotiv, liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der die
Aufhebung des Urteils zur Folge hat.
Hürxthal Knoblich Laufhütte
RiBGH Goydke ist urlaubsabwesend und an der Unterschriftsleistung gehindert.
Hürxthal Meyer-Goßner