Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 10.06.1986 – 5 StR 183/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 5_StR 183/86 39
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Günter K iD aus ze, geboren am EEE 19:7 in vo,
zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 10. Juni 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Fleischmann
als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte
Rebitzki
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt «aan in der Verhandlung,
Staatsanwalt WB >ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt «EEE aus Bw
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor v.
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 20. Dezember 1985, soweit es den Angeklagten K gm betrifft, mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurück-
verwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe
Der Angeklagte rg und ein Mittäter, gegen den sich die Revision der Staatsanwaltschaft nicht richtet, sind durch das Schwurgericht wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beteiligung
an einer Schlägerei zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Sie haben im bewußten und gewollten Zusammenwirken das Opfer mit einem Hammer durch mindestens zehn Schläge auf den Kopf körperlich mißhandelt und an der Gesundheit beschädigt, wobei zumindest der Angeklagte KB tatsächlich auch geschlagen, der Mittäter ihn darin aus eigenem Interesse möglicherweise nur psychisch bestärkt hat. Durch diesen gemeinschaftlichen Angriff ist der Tod des Opfers
verursacht worden.
Zutreffend rügt die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht die Tat nicht unter dem Gesichtspunkt des § 226 StGB ge-
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würdigt hat. Der Generalbundesanwalt hat dazu folgendes ausgeführt:
"Die Feststellungen schließen die Anwendung des 5 226 StGB nicht ohne weiteres aus. Das Landgericht hat sich ersichtlich von den Erwägungen in BGHSt 32, 25, 27/28 leiten lassen, aber übersehen, daß hier - anders als
dort - die mindestens 10 Schläge "mit einem Hammer möglicherweise mit einem weiteren Gegenstand' (UA S. 6/7) vom gemeinsamen Willen beider Täter getragen waren;
sie haben beide "einverständlich zusammengewirkt'
(UA S. 8), so daß die vom gemeinsamen Körperverletzungsvorsatz geführten Schläge des einen dem anderen zuzurechnen sind. Es handelt sich mithin nicht um
das bloße Eingreifen eines Dritten, das die erforderliche engere Beziehung zwischen Körperverletzung und tödlichem Ausgang ausschließt (vgl. BGH, aaO, S. 28 m. weit. Nachw.). Daß der Angeklagte die für den Tod ursächliche Verletzungshandlung möglicherweise nicht eigenhändig vorgenommen hat, steht der Anwendung des § 226 StGB nicht entgegen (BGH in NStZ 1982, 27).
Der mögliche, vom Tötungsvorsatz getragene Exzeß des einen schließt zwar die Haftung des anderen für eine vorsätzliche Tötung aus; insoweit treffen die dahingehenden Erwägungen des Landgerichts (UA S. 8/9) zu. Er
kann aber aus § 226 StGB strafbar sein, wenn er mit
dem Exzeß hätte rechnen müssen, deshalb hinsichtlich
des tödlichen Erfolgs fahrlässig gehandelt hat (vgl.
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-.r 37
Stree in Schönke/Schröder, StGB, 22. Aufl., § 226
Rdnr. 11). Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Daß nach der Art des gemeinschaftlichen Vorgehens, insbesondere der Art des eingesetzten Werkzeugs, damit, und zwar von vornherein, etwa nicht zu rechnen war, versteht sich - auch bei der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten - nicht von selbst."
Dem tritt der Senat bei.
Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki