Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 10.06.1986 – 5 StR 118/86

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Norbert Gi aus eo 41 geboren an ED 19:0 in regt Kreis Hm, ”

wegen Förderung der Prostitution u.a.

40

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des

Generalbundesanwalts am 10. Juni 1986 beschlossen:

Die mit Schreiben vom 19. Februar 1986 eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 1985 wird als unzulässig verworfen,

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten dieser Revision. Gründe

Die Frist zur Einlegung der Revision ist am 29. Januar 1985 abgelaufen. Die Revision, die der Rechtsanwalt wen innerhalb dieser Frist eingelegt hatte, ist von ihm mit Schreiben vom 7. Februar 1985 wirksam zurückgenommen worden. Der Angeklagte hatte den Rechtsanwalt vg» ausdrücklich ermächtigt (§ 302 Abs. 2 StPO), die Revision zurückzunehmen, nachdem er mit ihm das Für und Wider der Rücknahme erörtert hatte. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme

des Rechtsanwalts von vom 9. Mai 1986. Die Rücknahme der Revision kann nicht widerrufen werden. Das erneut eingelegte Rechtsmittel ist demnach unzulässig.

Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki