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BGH Beschluss vom 10.06.1986 – 1 StR 275/86

1. Strafsenat

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BR BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 275/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Birol AED aus MB, geboren am «EREED> 1961 in Eg@/Kreis EB (Türkei),

2. Yueksel SB zus ME, geboren an BB 196: in Ag (Türkei),

wegen versuchten Totschlags u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben

1. hinsichtlich des Angeklagten MB in vollem Umfang;

2. hinsichtlich des Angeklagten Sg», soweit dieser wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten Sahin wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. April 1986 ausgeführt:

"Die Verurteilung des Angeklagten 1 wegen versuchten Totschlags kann nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, daß der Angeklagte AD auf den Zeugen KB mit bedingtem Tötungsvorsatz eingestochen habe, ausgeführt (UA S. 80-82), es sei jedem Menschen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bewußt,

daß solche Messerstiche, wie sie N) dem Zeugen KB versetzt habe, einen erheblichen Blutverlust bewirken und so zum Verbluten des Opfers führen könntd Auch sei es selbstverständlich, daß Messerstiche dann, wenn sie darüberhinaus große Blutgefäße oder gar die Körperhöhle eröffneten, in fast allen Fällen eine konkrete Lebensgefahr verursachten. Das alles habe auch der Angeklagte ) gewußt. Da er aber gleichwohl zugestochen und es dem Zufall überlassen habe, ob sich die erkannte Gefahr verwirkliche oder nicht, habe er den tödlichen Erfolg billigend in Kauf genommen. Diesd Erwägungen reichen hier zur Bejahung eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht aus. Zwar ist es dann, wenn jemand einen anderen in äußerste Gefahr bringt und mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet, nahl liegend, daß er den Tod des anderen billigend in Kauf nimmt. Jedoch ist es auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, daß der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf einen guten Ausgang vertraut und damit nur bewußt fahrlässig handelt. Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle als vor dem Gefährdungs+ oder Verletzungsvorsatz steht, kann dem Täter gerade in bezug auf den Tötungserfolg nur (bewußte) Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein. Für den Tatrichter ergeb4 sich deshalb bei der Feststellung des inneren Tatbestandes und seiner Darlegung in den Urteilsgründen

1,

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besondere Anforderungen (ständige Rechtsprechung,

vgl. zuletzt BGH Strafverteidiger 1984, 187/188;

BGH bei Holtz MDR 1985, 794). Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Der Angeklagte hat zwar seinen Opfer sechs Messerstiche "in den Rumpf" versetzt. Keiner dieser Stiche hat aber die "Körperhöhle" oder gar "ein großes Blutgefäß" eröffnet (UA S. 15/16, 77/78). Dies ist darauf zurückzuführen, daß. entweder die Klinge des Tatmessers zu kurz war oder, was wahrscheinlicher ist, daß der Angeklagte nicht mit voller Wucht zugestochen hat (UA S. 10, 16, 30, 78-80). Hinzu kommt, daß der Angeklagte ıB nach den sechs Messerstichen zwar zunächst von KB ablassen mußte, weil die Polizeibeamten in die Auseinandersetzung eingriffen (UA S. 17). Bu

Kurz darauf ging KB aber wieder auf den Angeklagten zu, stieß mit dem Kopf nach ihm und forderte ihn auf, den Kampf fortzusetzen. Das tat A jedoch nicht, sondern wandte sich ab und verschwand in der Menschenmenge (UA S. 18/19). Dabei muß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er die Aufforderung I |] zur Fortsetzung des Kampfes durchaus mit weiteren Messerstichen hätte beantworten können, weil sich

nicht ausschließen läßt, daß er zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz des Messers war (UA S. 18, 63, 73).

In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß

die Tat unter den Augen der Polizei geschehen ist,

so daß die alsbaldige ärztliche Versorgung des Tatopfers entgegen der Annahme des Schwurgerichts (UA

S. 81) nicht "dem Zufall überlassen" blieb, sondern

im Gegenteil sicher gewährleistet war, ganz abgesehen davon, daß KEEP nach den Messerstichen nicht zusammengebrochen ist oder sonstige Beeinträchtigungen gezeigt

hat; er hat vielmehr den Angeklagten ganz unbeeindruckt zur Fortsetzung des Kampfes aufgefordert, Alle diese Umstände hätten dem Schwurgericht Veranlassung geben müssen, sich eingehender mit dem inneren Tatbestand auseinanderzusetzen,

Es ist nicht auszuschließen, daß es dann statt von bedingtem Tötungsvorsatz von einer minderen Schuldform ausgegangen wäre. Die Verurteilung AD wegen versuchten Totschlags muß deshalb aufgehoben werden, Dies nötigt gleichzeitig zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

Mit der Aufhebung der Verurteilung des Haupttäters ID kann auch die Verurteilung des Angeklagten Sg wegen Beihilfe nicht bestehen bleiben. Das führt wegen der tateinheitlichen Begehung ferner zur Aufhebung der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung. Dagegen ist der Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeante frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten SB. Den Urteilsfeststellungen läßt sich nicht entnehmen, ob die Behauptung der Revision zutrifft, daß SB seine Flugblätter bei der Suche nach seiner Brille noch in der Hand gehabt habe. Das auf Seite 70 der Urteilsgründe in Bezug genommene Foto ist insoweit nicht eindeutig. Allerdings läßt sich nich! ausschließen, daß die wegen des Widerstands verhängte Einzelstrafe ohne die zusätzliche Verurteilung milder ausgefallen wäre. Deshalb muß diese Einzelstrafe ebenfalls aufgehoben werden."

Dem tritt der Senat bei. Hinsichtlich der Verurteilung

des Angeklagten SB wegen Widerstandes gegen Vollstreckung beamte ist ergänzend zu bemerken, daß es bei dem Zustand der

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-10/1-str-275-86#rd_9

Flugblätter, die Sahin auf dem in Bezug genommenen Lichtbild in der Hand hat, möglich ist, daß er sie beim Schlagen in der Hand behalten oder sie später wieder aufgelesen hat.

Schauenburg Ulsamer Maul Granderath Schimansky