Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 10.06.1986 – 1 StR 263/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
$?
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 263/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Felix Harald ‘on ‚„ ohne festen Wohnsitz, geboren
am U 1950 in DEE (Tschechoslowakei),
wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1986 einstimmig beschlossen:
1. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung wegen Beihilfe zu den rechtlich zusammentreffenden Vergehen des Betrugs und der Freiheitsberaubung beschränkt (§ 154 a Abs. 2 StPO).
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Beihilfe zur Nötigung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend angelastet hat, daß er zu einer Tat Beihilfe geleistet hat, durch die "gegen drei gewichtige Strafvorschriften verstoßen
wurde" (UA S. 29),
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Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der mit der allgemeinen Sachrüge begründeten Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Vors.RiBGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben
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