Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 05.06.1986 – 4 StR 198/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 198/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen 1. Peter KH | aus Laim, dort geboren am. EEEEEB 1957,
2. Franz-Josef H EEE aus EeiEB, dort geboren am 9. Em 1958,
3. Udo Peter WE |aus Eee, dort geboren am MB. WEEER 19585,
wegen Diebstahls
#2
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. September 1985
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß
die Angeklagten Kb und H@EEEEB des Bandendiebstahls, des Diebstahls in 17 Fällen sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 15 Fällen,
der Angeklagte WEB des Diebstahls sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in jeweils 10 Fällen
schuldig sind,
b) in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten KB und He des Bandendiebstahls in 18 Fällen sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in 15 Fällen schuldig gesprochen und zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren drei Monaten und drei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten WEB hat es wegen Bandendiebstahls sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in jeweils zehn Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die Revisionen aller Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen uns sachlichen Rechts. Sie führen zu einem Teilerflg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß sich die Angeklagten zur bandenmäßigen Begehung von Pkw-Diebstählen zusammengefunden hatten. Es vermochte jedoch nur im Fall 19 der Urteilsgründe zu klären, welche Angeklagten bei der Wegnahme des Wagens örtlich und zeitlich zusammenwirkten. In den übrigen Fällen war ihm dies nicht möglich. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. April 1986 deshalb aus, daß die Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Bandendiebstahls in diesen Fällen fehlen (BGHSt 33, 50). Der Senat hat den Schuldspruch - antragsgemäß - geändert.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung aller Strafaussprüche. Die Strafkammer hat für jede der begangenen Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten für angemessen erachtet. Es ist nicht auszuschließen, daß diese persönlich und sachlich undifferenzierte Straffestsetzung insgesamt von der unzutreffenden rechtlichen Bewertung des größten Teils der Pkw-Diebstähle beeinflußt ist, zumal die Strafkammer eine nähere Be-
gründung lediglich für die verhängten Gesamtstrafen gibt. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, seine Erwägungen zur Strafzumessung im einzelnen darzulegen.
Sonst. hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Hürxthal Knoblich Goydke
Jähnke Meyer-Goßner