Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 27.05.1986 – 5 StR 210/86

5. Strafsenat

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O0 5 StR_210/86 Er

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Hans-Jürgen A geborener VB aus eo 7 o BB,

geboren am 1948 in wegen Urkundenfälschung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Mai 1986 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Auflagenbeschluß des Landgerichts Oldenburg (Oldb.) vom 13. Dezember 1985 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe§

Die nach § 305 a StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Beschwerdevorbringen ergibt keine Anhaltspunkte dafür,

daß die dem Beschwerdeführer anläßlich der Aussetzung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe erteilte Auflage, den Betrag

von DM 15 000,-- an das Diakonische Werk zu zahlen, gesetzwidrig (s 305 a Abs. 1 StPO) ist.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, daß die in monatlıchen Raten von DM 1000,-- zu leistende Zahlung seine wirtschaftlichen Kräfte übersteigt.

Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, die die auferlegte Zahlung als unzumutbare Anforderung erscheinen lassen könnten (5 56 b Abs. l Satz 2 StGB). Unzumutbar ist die Auflage nicht allein

wegen der Länge der seit der Tat verstrichenen Zeit. Diese

Zeitspanne war ein wesentlicher Grund für die Aussetzung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten; sie brauchte

bei der Bemessung der Auflage nicht außerdem berücksichtigt

zu werden. N

Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel