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BGH Beschluss vom 27.05.1986 – 4 StR 196/86

4. Strafsenat

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| 4 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 196/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ronald B mE aus OCEEEEEEB, seboren am EB. EEE 1953 in DO, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 1986 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 3l. Januar 1986 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung wider Willen der Entführten verurteilt wird (SS 177, 237, 52 StGB).

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen,

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von drei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge ist der Schuldspruch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend

ausgeführt hat, zu ändern (S 349 Abs. 4 StPO). Denn das Ver-

halten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Entführung gegen den Willen der Entführten ($s 237 StGB). Er hat die Nebenklägerin, die den für die Verfolgung der Straftat nach § 237 StGB notwendigen Strafantrag (S$S 238 Abs. 1 StGB) form- und fristgerecht gestellt hat, mit Gewalt entführt und die dadurch für sie entstandene hilflose Lage zur Vergewaltigung ausgenutzt. Hinter dem Tatbestand der Entführung tritt der gleichzeitig verwirklichte Tatbestand der Freiheitsberaubung zurück (BGH bei Dallinger MDR 1971, 722; vgl. auch BGHSt 28, 19). Der Angeklagte ist deshalb wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten zu verurteilen.

Die deshalb notwendige Anderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können.

Die weiter gehende Revision ist im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die geänderte rechtliche Beur-

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teilung ist ohne Einfluß auf das Maß der Schuld. Es ist deshalb auszuschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung einen dem Angeklagten günstigeren Rechtsfolgenausspruch getroffen hätte.

Salger Laufhütte Goydke

Jähnke Meyer-Gossner