Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 26.05.1986 – 2 StR 213/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

13 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 213/86 BESCHLUSS .osde

in der Strafsache

gegen

den Geschäftsmann Antoine Selim B EB , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren

am (EEE 1943 ir vo CE (Libanon), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

MG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1986 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und auf Einziehung von zwei Flugscheinen, eines Hartschalenkoffers und von 506,2 g Heroin erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist be-

gründet.

Nach den Feststellungen befanden sich im doppelten Boden eines vom Angeklagten als Flugreisegepäck mitgeführten Hartschalenkoffers drei Plastiktüten Heroin "mit einem Gesamtnettogewicht von 506,2 Gramm und einem Gehalt von 71 % Heroin-Hydrochlorid = 64,6 % Heroin-Base" (UA S. 5).

Alleinige Urteilsgrundlage für die den Schuldumfang wesentlich bestimmenden Feststellungen des Gewichts und der Qualität des Rauschgiftes war ein Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanz-

direktion FB von 26. 11. 1984. Denn auf Grund der Aussagen der Zeugen KG. FED und Ku und

der Inaugenscheinnahme des Rauschgifts konnte die Strafkammer nur sein Gewicht mit Verpackung feststellen und die Überzeugung gewinnen, daß es sich um Heroin handelte (UA S. 11). Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Gutachten vom 26. November 1984 nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war (§ 261 StPO). Denn seine Verlesung ist, wie das Landgericht selbst ausführt, "versehentlich unterblieben" (UA S. 7).

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer