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BGH Beschluss vom 09.05.1986 – 2 StR 211/86

2. Strafsenat

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0 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 211/86 BESCHLUSS y) . fe b in der Strafsache gegen

Jürgen 5 ER zus CO, geboren am EEE 1940 in BEE. zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen Vergewaltigung

AO

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte -rügt mit seiner Revision Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmitte? ist Y>r-ünden. Nach den Urteilsfeststellungen suchte der Angeklagte am 2. Juli 1985 gegen 7.30 Uhr die mit seiner Bekannten befreundete, 50 Jahre alte Zeugin MEER in deren Wohnung auf, um "über seine Probleme zu sprechen". Die Zeugin erwartete an diesem Morgen den Besuch ihres Sohnes. Sie wies den Angeklagten darauf hin, daß sie nicht viel Zeit habe, weil sie sich bald

zu ihrer Arbeitsstelle begeben müsse. Gemeinsam tranken

sie Kaffee. Der Angeklagte zwang sie dann zum Geschlechtsverkehr. Später forderte er sie auf, für ihn ein Taxi zu bestellen. Während er auf dieses wartete, zog er die Zeugin auf seinen Schoß, wo sie kurze Zeit saß. Beim Verlassen der Wohnung verabschiedete er sich von ihr mit einem Kuß. Nachdem er sich entfernt hatte, lief die Zeugin zu der auf derselben Etage wohnenden Zeugin SEE un erzänlte ihr - heftig weinend und zitternd -, daß sie vom Angeklagten vergewaltigt worden Sei.

Der Angeklagte hat angegeben, die Zeugin MB sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. Das Landgericht sieht die Einlassung durch die Bekundungen der Zeugin für widerlegt an. Hierzu hat es ausgeführt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der Zeugin sei nicht erforderlich, da der Fall nicht durch Umstände gekennzeichnet werde, wegen deren sich die Beweissituation als außergewöhnlich schwierig erweise. Solche Besonderheiten könnten nicht darin gesehen werden, daß die Zeugin im Sommer 1984 auf Grund des Todes ihres Ehemannes sowie von Problemen im Zusammenhang mit ihrem damals straffällig gewordenen Sohn wegen reaktiver Depression ärztlich behandelt: worden sei, sie zur Beruhigung regelmäßig Psychopharmaka einnehme und nach der Schilderung ihrer Hausärzte seelisch wenig belastbar sei, durch verhältnismäßig harmlose körperliche Beschwerden bereits erhebliche Beeinträchtigungen empfinde und zur Depression im Sinne einer traurigen Verstimmung neige. Darauf, ob sie - wie in einem Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten behauptet worden ist - bereits seit längerem sowie zur Tatzeit massiv

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depressiv erkrankt gewesen sei, komme es nicht an; denn, selbst eine derartige Erkrankung führe nicht zu einer Persönlichkeitsveränderung. Die Wahrnehmungsfähigkeit werde hierdurch nicht beeinträchtigt. Ferner würde sie inhaltliche Denkstörungen nicht bewirken. Vielmehr sei lediglich die Stimmungslage gedrückt und häufig von starken Schuldgefühlen und Selbstvorwürfen begleitet. Dies sei der Strafkammer aus ihrem medizinischen Allgemeinwissen und aus mehreren psychiatrischen Gutachten bekannt, die Sachverständige in anderen bei ihr anhängig gewesenen Strafverfahren erstattet hätten. Somit könne auch eine massive depressive Erkrankung bei der Zeugin “EB Kxeinen Einfluß auf die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit haben. Der Angeklagte hat hilfsweise die Einholung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, daß die Zeugin auf der Basis dieser Erkrankung (massive Depressionen) in einen panikartigen Zustand nach der Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit ihm geraten sei, der ihre Glaubwürdigkeit entscheidend beeinflußt habe. Im Urteil wird der Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Strafkammer besitze insoweit die eigene Sachkunde für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Zum Nachweis ih er entsprechenden Befähigung verweist sie auf ihren bereits erwähnten Kenntnisstand.

Mit Recht beanstandet der Angeklagte die Ablehnung der beiden Hilfsbeweisamträge. Die Zurückweisung des erstbezeichneten Hilfsbeweisamtrags (massive depressive Erkrankung) mit der Begründung, es komme nicht darauf an, ob eine solche Krankheit bestanden habe, ist rechtsfehler-

haft. Aus den Einzelausführungen der Strafkammer zu diesem Beweisthema ergibt sich, daß nach ihrem Wissen bei einer derartigen Erkrankung oft starke Schuldgefühle und Selbstvorwürfe des Patienten zu beobachten sind. So ausgeprägte psychische Auswirkungen können aber gerade in. einem Fall wie dem hier abzuurteilenden von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers sein. Schon die Verkennung dieses Zusammenhangs zeigt, daß die Strafkammer nicht die eine Ablehnung des zweiten Hilfsbeweisamtrags rechtfertigende Sachkunde besaß. Das ergibt sich ferner aus der von ihr geäußerten Meinung, sogar während einer längeren Zeit auftretende massive Depressionen würden ohne Einfluß auf die Persönlichkeitsentwicklung des Patienten bleiben.

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Da schon wegen der unbegründeten Ablehnung dieser Hilfsbeweisamträge das Urteil aufzuheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige Revisionsvorbringen.

Herdegen Meyer Maier Theune Gollwitzer