Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 09.05.1986 – 2 StR 208/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
07 BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_ 208/86 BESCHLUSS
9.0L%6
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Jakob Dieter W EEE aus NG, geboren am GEB 19.9 in Fo,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. August 1984 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es Führungsaufsicht angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keinen Erfolg. Dasselbe gilt für die Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch betrifft.
Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer hat als Strafschärfungsgrund angeführt:
"Eine weitere Demütigung für Frau VB stellte es dar, daß in der Hauptverhandlung - wie der Angeklagte ihr schon am Tatabend angekündigt hatte - ihre Glaubwürdigkeit als Zeugin gezielt in Zweifel gezogen wurde,
wenn auch der Angeklagte nach Absprache mit seinem Verteidiger selbst keine Fragen an die Zeugin Petra WB richtete. Insgesamt fühlte sich Frau WER - womit der vorausschauende Angeklagte schon bei der Tatbegehung gerechnet hatte - in ihrer Stellung als geschädigte Zeugin ebenso unsicher und dem Angeklagten unterlegen, wie dies in der Vergangenheit das Verhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten kennzeichnete; aufgrund dessen wurde die Zeugin WEB durch ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung einer besonderen Belastung ausgesetzt" (UA Bl. 44).
Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß der Angeklagte die Grenzen zulässiger Verteidigung überschritten hätte. Damit durfte dieses Verhalten nicht straferschwerend gewertet werden.
Herdegen Meyer Maier Theune Gollwitzer