Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 07.05.1986 – 2 StR 465/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 465/86 BESCHLUSS RT AESE
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Mirceta V u zu: x,
geboren am EEE 1935 in EEE (Jugoslawien),
wegen Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. ber 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Mai 1986
1. im Urteilstenor dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht zu einer Freiheitsstrafe, sondern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt
ist und
2. insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Be-
währung versagt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
%
Okto-
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstrekkung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist zum Schuldspruch und zum Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. September 1986 gemachten Ausführungen unbegründet im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO. Allerdings muß die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe in Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens im Urteilstenor zum Ausdruck gebracht
werden.
Dagegen wird das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Keinen Bestand kann ... die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung haben, weil sich die dafür gegebene Begründung ausschließlich an der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert, die dieser längst aufgegeben hat und der zudem auch durch die zum 1. Mai 1986 in Kraft getretene Neufassung des 8 56 Abs. 2 StGB die Grundlage entzogen wäre. Daß die Entscheidung auf diesem Mangel
der Begründung beruhen kann, läßt sich in Anbe-
tracht der im Urteil angeführten Strafzumessungsgründe nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Hinzu kommt, daß der Gesamtstrafe ausschließlich Einzelstrafen von unter einem Jahr zugrunde liegen. Für diesen Fall gelten schon von jeher besondere Anforderungen an die Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung nach 8 56 Abs. 2 StGB."
Dem schließt sich der Senat an.
Herdegen Meyer Maier
Theune Gollwitzer