Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Entscheidung vom 06.05.1986 – 1 StR 194/86

1. Strafsenat

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6/7 BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache

gegen

Uwe 1 gu zus PER, geboren am GENE 552 in rem,

wegen versuchten Mordes

-2- ci

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 10. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte stieß seinem Nebenbuhler in Tötungsabsicht ein Messer in den Leib und verletzte ihn schwer, glaubte aber (weil das Opfer im Augenblick des Zustoßens sich unvermutet erhoben hatte), er habe ihn nicht getroffen. Deshalb lief er dem Flüchtenden mit gezücktem Messer stichbereit hinterher, gab aber, als seine Frau ihn zum Bleiben aufforderte, die Verfolgung auf. Der Nebenbuhler wurde durch sofortige notärztliche ":r sorgung gerettet.

Bei dieser Sachlage war es unumgänglich, die Frage strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch (mit der Folge der Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts) zu prüfen. Der Versuch war nicht beendet, so daß die bloße Aufgabe weiterer Tatausführung zur Strafbefreiung führen konnte, vorausgesetzt, die Aufgabe erfolgte freiwillig.

Hierfür spricht die Umkehr auf Grund Zurufs der Ehefrau, dagegen freilich die - hiermit im Widerspruch stehende, an anderer Stelle sich findende - Feststellung, zur Vollendung der Tat sei es nur deshalb nicht gekommen, weil das Opfer flüchten konnte (UA S. 21).

Welche Erwägung richtig ist, kann der Senat umso weniger beurteilen, als das Schwurgericht die Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts offenbar gar nicht gesehen - jedenfalls nicht erörtert - und deshalb diese Feststellungen möglicherweise nur unter ganz anderem Blickwinkel getroffen hat. Daher bedarf die Sache neuer Verhandlung.

Schauenburg Ulsamer Foth Granderath Schimansky