Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 05.05.1986 – 3 StR 141/86
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 141/86 BESCHLUSS
r N6)
in der Strafsache
FE u . ji TE ia i gegen
Hans-Jürgen L EEE au: Damn/n ou, geboren am ÜEMMEEEEEEEEg 1551 in vom
wegen Betrugs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 5. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 4. November 1985 im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen in den Fällen II Nrn. 1-4, 6-8 und 10 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Die Revision ist bezüglich des Schuldspruchs und der
Strafaussprüche in den Fällen II 5 und 9 der Urteilsgründe
unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Fehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen hat sie zum Strafausspruch im übrigen Erfolg. In den Fällen II 1-4, 6-8 und 10 der Urteilsgründe ist die Strafkammer gemäß § 48 StGB aF von einer Mindeststrafe von sechs Monaten ausgegangen. Durch Artikel 1 Nr. 1 des Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes (23. StrÄndG) vom 13. April 1986 (BGBl. I 393) ist § 48 StGB aufgehoben worden. Dieses Gesetz ist am 1. Mai 1986 in Kraft getreten (Art. 10 23. StrÄndG) und muß auch in der Revisionsinstanz beachtet werden (vgl. § 354 a StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die nicht erheblich über der angenommenen Mindeststrafe von 6 Monaten liegenden Einzelfreiheitsstrafen durch die Anwendung des inzwischen weggefallenen § 48 StGB zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sind. Die Aufhebung dieser Einzelstrafen führt zur Aufhebung der an sich nicht zu beanstandenden Gesamtfreiheitsstrafe; die rechts-
fehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben.
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