Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 02.05.1986 – 1 StR 227/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
08 BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_ 227/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Florian ‘> eus NED, geboren am EB 1944 in MB,
wegen Betrugs u.a.
-2- 68
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach-Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1986 gemäß
§ 349 Abs, 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. November 1985 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
1. Das Landgericht ist - nach dem zur Zeit der Urteilsverkündung geltenden Recht zutreffend - davon ausgegangen, daß der Angeklagte hinsichtlich aller Taten in rückfallbegründender Weise vorbestraft ist, so daß gemäß § 48 StGB die Mindeststrafe in jedem Einzelfalle sechs Monate betrage. Inzwischen ist jedoch § 48 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz (vom 13. April 1986 - BGBl I 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 ersatzlos aufgehoben worden. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Das Landgericht hat in acht Fällen Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten,
in drei Fällen Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten
und in drei Fällen Einzelstrafen von jeweils acht Monaten verhängt. Es kann bei diesen Strafen, mit denen die damals geltende Mindeststrafe oder knapp darüberliegende Strafen verhängt wurden, nicht ausgeschlossen werden, daß sie, auch wenn die Vorstrafen des Angeklagten als allgemeiner Strafzumessungsgrund weiter zu berücksichtigen bleiben, milder ausgefallen wären, wenn das Landgericht nichtan § 48 aF Stc gebunden gewesen wäre; auch die übrigen Strafen können berührt sein. Der Strafausspruch war daher insgesamt aufzuheb
2, Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. April 1986 wird verwiesen,
Schauenburg Ulsamer Maul Granderath Schimansky