Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 29.04.1986 – 5 StR 105/86

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker

Holger KB aus vom dort geboren ar mm 1956,

zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlages

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. April 1986 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angelilagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 18. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der

Revision zu entscheiden hat. Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten

Totschlages in zwei Fällen verurteilt.

Die angefochtene Entscheidung hält sachlich-rechtlicher

Nachprüfung nicht stand.

1. Es unterliegt zwar tatrichterlicher Würdigung, ob Messerstiche gegen den Oberkörper (Fall STE) oder gegen den Unterkörper (Fall sn vom Täter als - möglicherweise - tödlich eingeschätzt und von ihm gleichwohl ausgeführt wurden. Das ließ sich hier aber nicht allein aus "den beiden zugefügten Messerstichen" herleiten (UA S. 8).

Der Angeklagte ist eine schizoide Persönlichkeit. Er war angetrunken. Scinem Handeln war erregendes Geschehen vorangegangen. Er war von dem ihm körperlich überlegenen

Seddig verfolgt worden. Kurz vor den Stichen war er

- selbst behindert - zweimal körperlich bedroht worden.

Den Stich gegen sm führte er aus einer Umklammerung, die ihm möglicherweise keine Gelegenheit zur Abschätzung beließ. Beim Zusammentreffen aller dieser Umstände läßt sich ein bedingter Tötungsvorsatz nicht allein aus dem

Hinweis auf die "zugefügten" Stiche entnehmen.

2. Hiermit hängt möglicherweise zusammen, daß das Schwurgericht auf die Trage des Rücktritts vom versuchten Totschlag nicht cingeht. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu entnehmen, welche Vorstellungen der Angeklagte nach den Messerstichen von deren Wirkung gehabt hat (BGHSt 33, 295, 299; BGH Stv 1986, 148).

Herrmann Fuhrmann Horstkotte

Rebitzki Niepel