Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 11.04.1986 – 2 StR 85/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 85/86 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Einzelhandelskaufmann Heinz Günter HB .vs

WEB, dort geboren am EEE 1957, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

2. Hans-Joachim K EEE zus Fo. geboren am EEE 1959 in MD. zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

3. John Henry 5 EEE zu: (EEE. dort

geboren am WEB 1256, zur Zeit in Untersuchungshaft,

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

85

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1986 gemäß 88 44, 45, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten Bil wird gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Beschluß, mit dem seine Revision vom Landgericht als unzulässig verworfen worden ist, wird damit hinfällig.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten BB EB und HE rird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. November 1985 in den Aussprüchen über den Verfall mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-

ten BE und He sowie die Revision

des Angeklagten KlBverden verworfen.

4. Der Angeklagte KB Hat die Kosten seines Rechtsmittels und der Angeklagte BB die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.

Gründe§

1. Dem Angeklagten BEE war aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. März 1986 genannten Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu

gewähren.

2. Die Revisionen der Angeklagten SEE und Hu

führen zur Aufhebung des Urteils insoweit, als das Landgericht den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 9.250 DM bei Horn und in Höhe von 6.000,- DM bei 1 angeordnet hat. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt: | "Die Strafkammer hat sowohl 9.250,-- DM, die sich bei dem Angeklagten HB fanden (VA S. 16), als auch 6.000,-- DM aus dem Pkw des Angeklagten p EEE (UA S. 15) als Erlöse aus Rauschgiftgeschäften gemäß § 73 StGB für verfallen erklärt (UA S. 3, 41). Dabei hat sie übersehen, daß die Maßnahme des Verfalls (§ 73 StGB) nur dazu dient, dem Täter den durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen; es soll lediglich der Gewinn abgeschöpft werden (B6HSt 28, 369). Deshalb reichen die Feststellungen des Tatgerichts nicht aus, daß die 9.250,-- DM Erlöse des Angeklagten HR aus vorausgegangenen Haschischgeschäften waren (UA S. 16) und der Angeklagte CR die 6.000,-- DM für eine frühere Lieferung Haschisch erhalten hatte (UA S. 15). Diesen

Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob von diesen Einnahmen gewinnmindernde Unkosten abgezogen worden sind. Die Verfallanordnungen gegen die Angeklagten

HM und CE unterliegen deshalb der Auf-

hebung.

Bei der erneuten Entscheidung wird durch das Landgericht zu berücksichtigen sein, daß allein diejenigen Vermögensamteile für verfallen erklärt werden dürfen, die durch eine von der Anklage umfaßte und vom Tatgericht festgestellte Tat erlangt worden sind (vgl.

BGH Beschl. v. 19. Oktober 1984 - 3 StR 433/84 -)."

Dem schließt sich der Senat an.

3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil der Angeklagten HB, (GEHEN oder DEE ergeben (8 349 Abs. 2 StPO).

Meyer Maier Theune Niemöller Gollwitzer