Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 11.04.1986 – 2 StR 121/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Se BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 121/86 BESCHLUSS
LT
in der Strafsache
gegen
den Kürschner Petros GC Eh c,: "ob GE. geboren am ED 1348 in EEE (Albanien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Heroin
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1985 im Ausspruch über die Einziehung asservierter Gegenstände mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Heroin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und "die unter den Nr. 3373/85 und 3812/85 asservierten Gegenstände" eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es sich gegen die Ein-
ziehungsanordnung richtet; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jene Maßnahme kann keinen Bestand haben. Weder im Urteilssatz oder in einer besonderen Anlage zu diesem noch in den Urteilsgründen werden die Gegenstände aufgezählt, auf die sich die Anordnung erstrecken soll. Damit ist dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob das Landgericht auch insoweit rechtsfehlerfrei entschieden hat.
Meyer Maier Theune
Niemöller Gollwitzer