Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 11.04.1986 – 1 StR 419/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 419/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rolf HB „zus Le. zeboren am EEE ::::5 in :

wegen Betrugs

VER

2 - 2

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

_ zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach

Anhörung des Beschwerdefürrers am 12. August 1956 gemäß

& #69 AbE.

I.

Il.

IIl.

> und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 11. April 1986 im Ausspruch über das Berufsverbot mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zuriickverwiesen. sie hat auch über die Kosten des nechtsmittels ZU

befinden.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung zeigt im Schuldspruch und im Strafausspruch

xeinen Rechtsfehler auf. Dagegen kann das angeordnete Berufsverbot nicht bestehen bleiben. Das Landgericht untersagt den

Angeklagten für die Dauer von drei Jahren, "als selbständiger

N

Vertreter tätig ZU sein oder in abhängiger Stellung Vertretertätigkeit auszuüben". Das iet deshalb fehlerhaft, weil nach § 70 StGB nur der Beruf verboten werden kann, bei dessen Ausübung die abgeurteilte strafpare Handlung begangen worden ist (BGHSt 22, au&, BGH, Urt. vom 2n. August 19833

_- 5 Str ?78/8?). Im vorliegenden Verfahren war der Angeklagte jedoch bei keiner der zehn Betrugstaten als (selbetändiger oder abhängiger) Vertreter tätig. Vielmehr betrieb er einen "Handel mit Toilettenbedarfsartikeln sowie Speisezusätzen für Gastronomiebetriebe", in dessen Rahmen er sich mit "An- und Verkauf" von Waren befaßte und "Waren nur in einem Umfang bestellte, der ihm objektiv die Möglichkeit eröffnete, die Ware weiterzuverkaufen" (ua S. 5, 11, 22); er

war also - selbständiger - Händler.

_u_ 75

Der Senat sieht sich nicht in der Lage, auf Grund der Urteilsfeststellungen über das Berufsverbot abschließend zu entscheiden; die Art und Weise, wie der Angeklagte sein Gewerbe ausübte, ist daraus nicht hinreichend deutlich zu erkennen. Deshalb ist über diese Frage neu Zu entscheiden; dar Verbot der Schlechterstellung (8 358 Abs. 2 StPO) ist zu beachten.

Schauenburg Foth Granderath

Schimansky Detter