Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 10.04.1986 – 4 StR 114/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

h StR 114/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Werner Sch EEEB „aus Dumm, dort geboren am ww. WEM 1936, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

36

Ib

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1986 gemäß § 319 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von 8.630,-- DM angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, gewerbsmäßiger Hehlerei, Urkundenfälschung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die bei ihm sichergestellten gefälschten Führerscheine eingezogen und den Verfall von 8.630,-- DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten be-

anstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verfallanordnung, im übrigen bleibt es erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zu diesen Rügen in dessen Antragsschrift vom 5. März 1986 nimmt der Senat Bezug.

2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch sowie gegen den Ausspruch über die Einziehung richtet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,

3. Mit Recht beanstandet die Revision dagegen die Verfallanordnung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Kammer hat einen Geldbetrag in Höhe von 8.630,-- DM, der beim Angeklagten sichergestellt wurde, für verfallen erklärt. Das Gericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß dieses Geld aus "dem Heroinhandel und den Hehlergeschäften" (UA S. 14) des Angeklagten stamme. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Straftaten in Abrede gestellt (UA S. 15 ff). Obwohl das Urteil

die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten nicht mitteilt, muß somit davon ausgegangen werden, daß er auch bestritten hat, das sichergestellte Geld durch strafbare Handlungen erworben zu haben. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte erklärt, er habe Geld durch die Vermittlung von An- und Verkäufen von Kraftfahrzeugen verdient (UA S. 5). Dem Urteil kann nicht entnommen werden, ob

die Kammer diese Einlassung für widerlegt angesehen hat. Angesichts dieser Umstände hätte es näherer Darlegungen bedurft, aufgrund welcher Tatsachen das Gericht zu der Auffassung gelangt ist,

der sichergestellte Geldbetrag stamme

aus der im Urteil festgestellten Tat.

Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Maßnahme des Verfalls nur dazu dient,

den durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen, und somit ausschließlich auf die Abschöpfung des Gewinns beschränkt werden muß. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seine Lieferanten gezahlt hat ... (vgl. BGHSt 28, 369 m.w.Nachw.). Ob die Straf-Kammer dies bedacht hat, läßt sich auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht nachprüfen, da die hierzu erfor-

Sb

derlichen Feststellungen nicht mitgeteilt werden. Die Anordnung des Verfalls des sichergestellten Geldbetrags kann daher keinen Bestand haben.

Dem tritt der Senat bei. Das Urteil muß deshalb insoweit aufgehoben werden.

Salger Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner