Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 10.04.1986 – 1 StR 136/86

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 136/86 BESCHLUSS.

in der Strafsache

gegen

den Koch Rolf S gem au: TR, geboren am EEE» 15957 in zeug,

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1986 gemäß

§ 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. Oktober 1985 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe sowie mit Erwerb und Besitz einer vollautomatischen

Selbstladewaffe schuldig ist. II. Die wegen Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Selbstladewaffe verhängte Frei-

heitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten kommt in

Wegfall. III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

1. Nach den getroffenen Feststellungen muß zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er die bei der Tat verwendete Pistole und die in seiner Wohnung verwahrte Maschinenpistole gleichzeitig besessen hat. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt,

daß der gleichzeitige Besitz mehrerer Schußwaffen die Vorschrift des § 28 Abs. 1 WaffG in der Form der "Ausübung tatsächlicher Gewalt" nur einmal verletzt; darüber hinaus werden durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt weitere Verstöße gegen das Waffengesetz, die zugleich Begründung oder Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt sind, zu einer Tat verbunden (BGHSt 29, 184, 186; BGH NStZ 1984, 171). Dementsprechend war der Schuldspruch mit der Folge zu ändern, daß die wegen Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Selbst

ladewaffe verhängte Strafe wegfällt.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Februar 1986

wird verwiesen.

3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels in vollem

Umfang zu tragen.

Schauenburg Ulsamer Maul Schikora Granderath