Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 09.04.1986 – 2 StR 161/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 161/86 BESCHLUSS
IyEt
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Armin Peter 1 (u aus : Wn- > GE. dort geboren am EB ı>41,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt.
Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer lastet dem Angeklagten an, den Zeugen 1 durch Täuschung über seine Erfüllungsbereitschaft zum Abschluß zweier Verträge veranlaßt zu haben, nach denen KOEEEE für ihn gegen Entgelt zunächst fünf und später sechs Traberfohlen aufziehen sollte. Dem Zeugen KGB sei durch Vertragsschluß und Vertragserfüllung ein Schaden in Höhe von insgesamt 88.700 DM entstanden, der sich aus einer Kautionszahlung in Höhe von 27.500 DM und den Futterkosten für die Tiere bis Anfang Juni 1985 ergebe.
Diese Schadensberechnung wird nicht in vollem Umfang
durch die bisherigen Feststellungen getragen.
Nach dem zweiten Vertrag vom 2. Januar 1982 sollte KOEER die Fohlen lediglich 12 Monate lang aufziehen. Noch im Jahre 1982 wurden die Tiere dem Zeugen übereignet, dieser erhielt fünf Fohlenscheine und wurde beim Hauptverband für
Traber-Zucht- und Rennen e.V. als Eigentümer eingetragen.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Übereignung der Pferde nur zum Schein erfolgte und KB die Tiere weiter für den Angeklagten betreute, so läßt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen, daß er hierzu durch
Täuschungshandlungen des Angeklagten veranlaßt worden ist.
Der Angeklagte zahlte bis Ende 1982 lediglich 3.000 DM, obgleich er allein für die Aufzucht von fünf Fohlen aus dem ersten Vertrag im Jahre 1981 noch 18.000 DM schuldete und auch die Kaution von 27.500 DM noch nicht zurückgezahlt hatte. KO wußte danach, daß der Angeklagte seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllte. Er war seinerseits auch nicht verpflichtet, die Tiere über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus weiter zu betreuen. Er hätte sie unter Umständen sogar verwerten können, um seine Forderung ganz oder zumindest teilweise zu realisieren. Was ihn statt dessen dazu veranlaßte, die Pferde trotz einer offenen Forderung von mehr als 60.000 DM über das Jahr 1982 hinaus bis Juni 1985 zu betreuen, diese dann an den Angeklagten herauszugeben und ihm sogar das notarielle Schuldanerkenntnis über 94.700 DM wieder zu überlassen, macht
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das Urteil nicht deutlich. Auch die insoweit nur pauschalen Ausführungen hierzu im Rahmen der Beweiswürdigung reichen nicht aus (UA S. 32).
Daß KGB den Angeklagten auch Ende des Jahres 1982 noch für einen zahlungsfähigen und zahlungswilligen Geschäftspartner hielt und deswegen weitere Vorleistungen erbrachte,
erscheint nach den bisherigen Feststellungen ausgeschlossen.
Meyer Maier Theune
Niemöller Gollwitzer