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BGH Beschluss vom 09.04.1986 – 2 StR 110/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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fo BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 110/86 BESCHLUSS GPL

in der Strafsache

gegen

Dieter K OB zus Kuh, dort geboren am EB 1342,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

2 M

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. Mai 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. März 1986 ausgeführt:

"1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat festgestellt (UA S. 7), der Angeklagte habe etwa ab 1983 bis zu seiner Festnahme am 9. Mai 1984 aufgrund eines einheitlichen Entschlusses in einer Vielzahl von Fällen mit der damals zehn bis elf Jahre alten (UA S. 17), am 17. Februar 1973 geborenen Tanja - der Tochter seiner Lebensgefährtin - geschlechtliche Handlungen vorgenommen. Er habe dem Kind Spielkarten mit

Abbildungen von Geschlechtsverkehr zwischen Männern und Frauen und von beiderseitigem Mundverkehr gezeigt und dabei gefragt, ob es das auch einmal versuchen wolle. Inder Folgezeit habe er jeweils die Abwesenheit der Mutter ausgenutzt, um an der Scheide des Kindes zu lecken oder mit den Fingern daran zu manipulieren, wobei er mit dem Finger auch eingedrungen sei und kreisende Bewegungen gemacht habe. Darüberhinaus habe er das Kind wiederholt bis zum Samenerguß an seinem Geschlechtsteil massieren oder lecken lassen. Schließlich habe er Tanja mehrfach auf seinen Schoß gesetzt und versucht, sein Geschlechtsteil in ihre Scheide einzuführen, was aber nicht gelungen sei.

Der Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, kann der Erfolg nicht versagt werden, weil durch diese Feststellungen der Schuldumfang nicht ausreichend festgelegt ist. Keinen Bedenken kann im vorliegenden Fall zwar die Annahme eines Gesamtvorsatzes und damit einer fortgesetzten Tat begegnen. Auch bei der fortgesetzten Tat ist es in der Regel aber erforderlich, die Mindestzahl der Teilakte anzugeben. Dies ist ausnahmsweise nur dann entbehrlich, wenn der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangaben hinreichend bestimmbar ist oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über Be-

-4- do

ginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können, und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983, 3 StR 503/82 unter Hinweis auf BGH GA 1965, 182). Auf jeden Fall unumgänglich sind danach ausreichende Angaben über Beginn und Ende des Tatzeitraums (BGH, Beschluß vom 27. März 1981, 3 StR 107/81). Schon daran fehlt es hier. Die Angabe des Beginns der Tat mit "etwa ab 1983" ist zu ungenau, als

daß sich daraus der Tatzeitraum auch nur annähernd bestimmen ließe. Hinzu kommt, daß es im Urteil auch an näheren Angaben zur Häufigkeit der Abwesenheit der Mutter des Kindes fehlt, die der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils ausgenutzt hat. Die mögliche Zahl der Einzelakte

kann danach je nach dem, auf welchen Zeitpunkt

im Jahre 1983 der Beginn der Tat anzusetzen ist und wie oft der Angeklagte Gelegenheit zur Vornahme sexueller Handlungen fand, sehr erheblich differieren. Bei so ungenauen Feststellungen

stand dem Tatrichter auch keine ausreichend sichere Tatsachengrundlage für die Bemessung

der Strafe zur Verfügung."

Dem schließt sich der Senat an. Er weist ergänzend darauf hin, daß die dem Angeklagten angelasteten sexuellen Handlungen von unterschiedlichem Gewicht sind und deshalb auch festgestellt werden muß, wie oft der Angeklagte

bestimmte Handlungen - etwa den Versuch, sein Geschlechtsteil in die Scheide des Kindes einzuführen - vorgenommen hat.

Meyer Maier Theune

Niemöller Gollwitzer