Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 08.04.1986 – 1 StR 399/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 399/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Herbert Gorg zZ ED au gu, geboren am EB 194: in ze,
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1936, an der teilgenommen
haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt > >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus MM)
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 8. April 1986 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Aus-
lagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei es einen besonders schweren Fall des Betrugs (§ 263 Abs. 3 StGB) angenommen hat. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer einen besonders schweren Fall der Urkundenfälschung (8 267 Abs. 5 StGB) verneint hat. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die ihm für die Zumessung der Strafe wesentlich erscheinenden Umstände angeführt, ohne hierbei nach den - tateinheitlich verwirklichten - Tatbeständen zu unterscheiden; Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen. Aufgrund dieser Umstände gelangte es zu der Auffassung, ein besonders schwerer Fall des Betrugs liege vor, ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung nicht. Die Unterscheidung zeigt, daß die Strafkammer sich der Notwendigkeit bewußt war, die Voraus-
setzungen des besonders schweren Falles für Jedes Delikt gesondert zu prüfen. Mit der Erwägung, die
vom Angeklagten begangene Urkundenfälschung sei
"nicht so gravierend", daß insoweit die Anwendung
des Ausnahmestrafrahmens geboten sei, brachte die Strafkammer ihre Überzeugung zum Ausdruck, das auf dem Gebiet der Urkundenfälschung vom Angeklagten verübte Unrecht liege noch innerhalb des vom Normalstrafrahmen abgedeckten Bereichs. Damit hielt sich die Strafkammer im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielrauns.
Die vom Generalbundesanwalt genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 10. Juli 1974 - 3 StR 37/73) besagt nichts anderes. Zwar hatte der Bundesgerichtshof dort den zur Begründung des besonders schweren Falles vom Landgericht - u.a. - erfolgten Hinweis auf die große Zahl der gefälschten Urkunden gebilligt und ausgeführt, ein besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung könne sich gerade aus der Anzahl der gefälschten Urkunden ergeben. Diese Brwägung bedeutete indes - was kaum der Erwähnung bedarf - nicht, das Tatgericht müsse, wenn die Zahl der gefälschten Urkunden erheblich ist, einen besonders schweren Fall annehmen. Übrigens zeichnete sich der damals entschiedene Fall dadurch aus, daß die Angeklagten besondere Raffinesse an den Tag gelegt hatten und ihr Tun geeignet war, "das Vertrauen des Auslands in die Zuverlässigkeit dutscher öffentlicher Urkunden" (zollamtliche Freiverkehrsbescheinigungen) zu erschüttemn.
Ein Rechtsfehler ist auch nicht darin zu erblicken, daß das Landgericht dem Angeklagten zugute gehalten hat, er sei "zur Schadenswiedergutmachung bereit, allerdings nicht in der Lage". Das Landgericht hielt aufgrund ausführlicher Erörterung die Einlassung des Angeklagten, er habe das durch die Straftat erlangte Geld (etwas über 2 Millionen DM in vier Jahren acht Monaten) beim Kartenspiel verloren, für unrichtig, konnte aber andererseits nicht feststellen, das Geld oder sein Gegenwert sei in dieser oder jener Form für den Angeklagten noch verfügbar. Davon, das Landgericht habe diese Tatsache "einfach zugunsten des Angeklagten unterstellt", kann nicht gesprochen werden; vielmehr hat das Landgericht, da es keine "positiven Feststellungen" (UA S. 18) treffen konnte, den Zweifelssatz angewandt.
Maul Kuhn Ulsamer
Foth Granderath