Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 03.04.1986 – 2 StR 127/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 2tR 127/86 BESCHLUSS 7. Id in der Strafsache gegen

Siegfried MB aus EDER geboren am MEER 952 in vg, zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall I 6 der Urteilsgründe,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde nur insoweit Erfolg, als es sich um die Einzelfreiheitsstrafe im Fall I 5 der Urteilsgründe und um die Gesamtfreiheitsstrafe handelt.

UN

Der zu beanstandende Nechtsfehler liegt darin, daß gegen den Angeklagten in dem bezeichneten Fall nunmehr mit einem Jahr eine höhere Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt worden ist, als sie hierfür - mit neun Monaten - im früheren Urteil des Landgerichts vom 26. April 1985 (dort als Fall 7 bezeichnet, UA S. 14, 36) verhängt worden war. Dies verstieß gegen das Verschlechterungsverbot (8 258 Abs. 2 Satz 1 StPO; BGHSt 1, 252).

Der damit aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des betroffenen Einzelstrafausspruchs und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Die weitergehende Revision ist in Sinne des 8 349

Abs. 2 StPO unbegründet.

Meyer Niemöller

Maier

Gollwitzer

Theune

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