Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 02.04.1986 – 2 StR 723/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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H

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

DA RZA

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Adolf M EB aus SeEB geboren am EEE 1936 in von < GERNE.

wegen Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus GENE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,

l. soweit der Angeklagte im Fall II 10 b der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Erpressung (Fall II 8 der Urteilsgründe) sowie wegen Betrugs (Fall II 10 b) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Teilaufhebung des Urteils. Im übrigen hat es keinen Erfolg.

I. Fall II 8

1. Die Verfahrensbeschwerden sind im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. Auch materiell-rechtlich hat die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall Bestand. Seine Einzelausführungen hierzu erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, daß die Erzwingung der überhöhten Zahlung durch Verweigerung der Herausgabe des Pkws nebst Inhalt den Tatbestand der Erpressung erfüllte (RG GA 38, 207 £).

II. Fall II 10 b

Dagegen tragen die Feststellungen zum Fall Su nicht die Annahme eines vollendeten Betrugs.

Während einer Urlaubsfahrt des Zeugen SEE erıitt dessen VW-Passat einen Motorschaden. Das Fahrzeug wurde zur Werkstatt des Angeklagten geschleppt. Dieser erklärte dem Zeugen, daß der Motor nicht mehr repariert werden könne. Der Fahrzeughalter, der stets Wert auf die Verwendung von Originalersatzteilen legt, bat den Angeklagten ausdrücklich darum, "bei VW wegen eines neuen Passat-Motors anzurufen und gleichzeitig nach einer Kulanzregelung bezüglich des Preises auf das Neuteil zu fragen". In seiner Anwesenheit telefonierte der Angeklagte mit jemandem und fragte

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unter anderem - allerdings vergeblich - nach einem Preisnachlaß aus Kulanzgründen. Der Zeuge ging daher davon aus, daß der Angeklagte, wie besprochen, einen neuen Motor bei VW bestellt habe. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte, obwohl ein solcher Motor ohne Schwierigkeiten innerhalb von 24 Stunden zu beschaffen gewesen wäre, das Gespräch mit einem bei der Firma SD =: S@P in Dh Beschäftigten geführt. Diese Firma vertreibt überholte Rumpfmotoren ohne Nebenaggregate. Ein solcher Motor wurde dann in das Auto des Zeugen eingebaut, ohne daß dieser hierüber aufgeklärt worden war. Er bemerkte das erst am nächsten Tag, als er seinen Wagen abholen wollte und ihm nach Bezahlung von 2.840,65 DM eine Garantiekarte jener Firma betreffend den Einbau eines Rumpfmotors ausgehändigt wurde. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Angeklagte dem Zeugen, er solle auf seiner Rückfahrt vorbeikommen, damit man noch einen (kostenlosen) Ölwechsel vornehmen könne. Dann werde auch der Originalverteiler wieder eingebaut, der noch repariert werden müsse. Man habe provisorisch einen anderen Verteiler verwendet, der aber in Ordnung sei. Bereits einige Tage später stellte sich heraus, daß der Pkw infolge des Einbaus eines falschen Verteilers nicht uneingeschränkt fahrtüchtig war. Dem Zeugen entstanden durch den Einbau der passenden Aggregate in einer VW-Werkstatt Unkosten in Höhe von 540,28 DM.

1. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung dahin verteidigt, der Zeuge habe sein Einverständnis mit dem Einbau eines Rumpfmotors der Firma Sg « SB erklärt, nachdem sich ergeben hätte, daß in der gewünschten Zeit ein neuer VW-Motor nicht habe beschafft werden können. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Zeuge SED nach Erhalt der erwähnten Garantiekarte den

Einbau eines Rumpfmotors der Firma SB : SED beanstandet hat. Dies wäre aber im Hinblick auf die Gewohnheit des Zeugen, bei Reparaturen an seinem Fahrzeug immer nur Originalersatzteile verwenden zu lassen, die zu erwartende Reaktion gewesen. Mit deren Ausbleiben hat sich das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt. Dessen hätte es hier aber bedurft.

2. Vor allem genügen die Urteilsfeststellungen nicht

zum Nachweis eines Betrugsschadens.

Das Landgericht hat ihn darin gesehen, daß der Zeuge, der größten Wert auf einen "wirklich neuen und somit dauerhaft funktionstüchtigen Originalmotor" gelegt habe, nicht einen derartigen Motor erhalten habe. Unter Berücksichtigung des persönlichen Schadenseinschlags, so wird im Urteil ausgeführt, sei dem Zeugen trotz der Angemessenheit des für den gelieferten Rumpfmotor verlangten Preises ein Schaden entstanden, weil dieser Motor nicht die für ihn bei der Bestellung ausschlaggebenden wesentlichen Eigenschaften aufgewiesen habe.

Das Urteil enthält keine Angaben über die Qualität des eingebauten Motors. Zugunsten des Angeklagten muß deshalb davon ausgegangen werden, daß dieser Motor sowohl unter Sicherheitsgesichtspunkten als auch bezüglich seiner voraussichtlichen Gebrauchsdauer einem neuen Originalmotor gleichwertig war. Dann ist aber die Annahme eines Vermögensschadens nicht gerechtfertigt. Zwar müssen bei der Prüfung, ob ein solcher Schaden vorliegt, u.a. die persönlichen Bedürfnisse und Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere seine Zweckbestimmung mitberücksichtigt werden. Dieser "Grundsatz der Individualisierung" bedeutet jedoch nicht, daß es allein auf die persönliche Einschätzung

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des Schadens durch den Getäuschten ankommt. Vielmehr ist in Fällen wie dem vorliegenden entscheidend, ob der Getäuschte die gelieferte Sache nach dem vernünftigen Urteil eines unbeteiligten Dritten nicht oder nicht in dem erforderlichen Maße für den von ihm vertraglich vorausgesetzten Zweck verwenden kann (vgl. BGHSt 16, 220 £ff; 321, 326; BGH, Urteile vom 16. August 1973 - 4 StR 305/73 - und vom 6. Dezember 1977 - 1 StR 495/77). Ein Vermögensschaden ist nicht schon dann gegeben, wenn jemand infolge eines durch eine Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der wirklichen Gegebenheiten unterlassen hätte. Bei einer anderen rechtlichen Betrachtungsweise würde der Betrug den ihm innewohnenden Charakter einer gegen das Vermögen

gerichteten Straftat verlieren.

3. Aus diesen Gründen kann die Verurteilung im Fall II 10 b nicht bestehenbleiben. Dies bedingt auch die Aufhebung der Gesamtstrafe. |

Der Senat empfiehlt, in der neuen Hauptverhandlung vor allem zu klären, ob der Zeuge sun beim Bezug eines neuen Originalmotors oder eines gleichwertigen \WW-Austauschmotors mit einer Kulanzregelung hätte rechnen

können. Hierzu wird es der Feststellung des Baujahrs und des damaligen Kilometerstands des Fahrzeugs bedürfen.

Meyer Maier Theune

Niemöller Gollwitzer