Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 20.03.1986 – 4 StR 60/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 5

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Ludger DB a A„aus MER, dort geboren am WM. EB 1961, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1986, an der teilge-

nommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt um in der Verhandlung, Bundesanwalt zB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 30. Oktober 1985, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten Diebstahls und wegen vorsätzlichen Vollrausches zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist das Rechtsmittel im wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Anlaß zur Erörterung besteht nur im folgenden Fall:

Die Annahme von zwei selbständigen Diebstahlstaten im Fall II A 4 der Urteilsgründe (Stadthalle Ahlen) entspricht dem im Urteil festgestellten Sachverhalt. Danach war der Angeklagte nach Zerstören einer Scheibe ins Gebäude eingedrungen und hatte vergeblich versucht, einen Zigarettenautomaten aufzubrechen. "Er begab sich anschließend in den Schankraum und nahm 12 Flaschen Bier sowie mehrere Flaschen Spirituosen mit. Die Beute versteckte er in der Nähe des Rathauses. Auf dem Nachhauseweg fand er eine Gerüststange. Diese brachte ihn auf die Idee, zur Stadthalle zurückzukehren, um weitere mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden und insbesondere den Zigarettenautomaten doch noch aufzubrechen. Aufgrund dieses neu gefaßten Tatentschlusses brach er mittels der Gerüststange den Zigarettenautomaten tatsächlich auf und erbeutete 50,-- DM Bargeld sowie 65 Schachteln Zigaretten" (UA 14, 15).

Bei dieser Sachlage kommt die Annahme nur eines - fortgesetzten - Diebstahls nicht in Betracht. Der (für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche) Gesamtvorsatz kann allerdings bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt werden. Indessen gibt der festgestellte Sachverhalt nichts für die Annahme her, die Sachherrschaft des Angeklagten sei mit dem Verstecken der entwendeten Spirituosen in der Nähe des Rathauses noch nicht gesichert gewesen. Im übrigen läßt sich der Entschluß, eine weitere straf-

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bare Handlung zu verüben, dann nicht als "Erweiterung" eines schon frührer gefaßten und verwirklichten Vorsatzes begreifen, wenn dem Täter nicht einmal bewußt ist, daß die von ihm begangene Tat, die er durch eine gleichwertige Handlung objektiv fortsetzt, noch nicht beendet ist (BGH NJW 1984, 376). Gerade so liegt es aber nach den Urteilsfeststellungen hier. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Angeklagte sich, nachdem er die Spirituosen versteckt hatte, über die Sicherung dieser Beute und/oder die Beendigung dieser Tat Gedanken gemacht hätte. Für ihn war diese Tat abgeschlossen, er hatte sich auf den "Nachhauseweg" begeben. Erst der Umstand, daß er dann zufällig eine Gerüststange fand, brachte ihn auf die Idee, wieder zurückzukehren und führte ihn zu einem, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, neuen Tatentschluß (vgl. auch BGH bei Meyer-Goßner NStZ 1986, 103).

2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer hat dem Angeklagten vorgeworfen, daß er "in der Vergangenheit bereits über mehrere Monate Jugendstrafe verbüßt" hatte und "auch dies ihn von der Begehung der neuen Straftaten nicht abgehalten" hat (UA 29, 30). Dieser Vorwurf findet in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine ausreichende Stütze. Danach wurde der Angeklagte zwar einmal, nämlich durch Urteil des Amtsgerichts Ahlen vom 18. Oktober 1982 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt (UA 10). Diese Strafe hat der Angeklagte, wie es im Anschluß daran heißt, nach Wider-

ruf der Strafaussetzung auch "zwischenzeitlich teilweise" verbüßt. Wann dies geschehen ist, läßt das Urteil jedoch nicht erkennen. Zugunsten des Angeklagten 1äßt sich daher nicht ausschließen, daß die Strafverbüßung erst nach Begehung der hier abgeurteilten Taten erfolgt ist und mithin nicht die Warnfunktion ausüben konnte, die ihr die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten beimißt.

Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei zutreffender Würdigung des Sachverhalts eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung getroffen hätte.

Salger Hürxthal Knoblich

Goydke Meyer-Goßner