Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 14.03.1986 – 2 StR 84/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
6d BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 84/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Gottfried Peter C EB zus Ya, dort geboren am EEE 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u. a.
A
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts am 14. März 1986 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten vom 15.
ar 1986, ihm .gegen die Versäumung Frist zur Begründung der Revision das Urteil des Landgerichts Mainz 14. Oktober 1985 Wiedereinsetzung
Januder gegen vom in den
vorigen Stand zu gewähren, wird verwor-
fen.
2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts
vom 7. Januar 1986 wird bestätigt Abs. 2 StPO).
Gründe§
($S 346
Das Landgericht hat die vom Angeklagten persönlich
eingelegte Revision zu Recht verworfen, da das Rechtsmit-
tel innerhalb der Frist des § 345 StPO nicht begründet
worden war.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
säumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem Angeklagten nicht gewährt werden. Er hat nicht glaubhaft gemacht,
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert
gewesen zu sein. Seine Behauptung, sein Pflichtverteidi-
ger sei von der Einlegung der Revision unterrichtet ge-
wesen, hat dieser nicht bestätigt, sondern mitgeteilt, er habe nach Verwerfung der Revision erstmals davon Kenntnis erhalten, daß der Angeklagte selbst Revision eingelegt hatte. Danach durfte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, daß sein Verteidiger die Revision rechtzeitig
begründen werde.
Herdegen Meyer Maier
Theune Niemöller