Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 14.03.1986 – 2 StR 84/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

6d BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 84/86 BESCHLUSS

4386

in der Strafsache

gegen

Gottfried Peter C EB zus Ya, dort geboren am EEE 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

A

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts am 14. März 1986 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 15.

ar 1986, ihm .gegen die Versäumung Frist zur Begründung der Revision das Urteil des Landgerichts Mainz 14. Oktober 1985 Wiedereinsetzung

Januder gegen vom in den

vorigen Stand zu gewähren, wird verwor-

fen.

2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts

vom 7. Januar 1986 wird bestätigt Abs. 2 StPO).

Gründe§

($S 346

Das Landgericht hat die vom Angeklagten persönlich

eingelegte Revision zu Recht verworfen, da das Rechtsmit-

tel innerhalb der Frist des § 345 StPO nicht begründet

worden war.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-

säumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem Angeklagten nicht gewährt werden. Er hat nicht glaubhaft gemacht,

ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert

gewesen zu sein. Seine Behauptung, sein Pflichtverteidi-

ger sei von der Einlegung der Revision unterrichtet ge-

wesen, hat dieser nicht bestätigt, sondern mitgeteilt, er habe nach Verwerfung der Revision erstmals davon Kenntnis erhalten, daß der Angeklagte selbst Revision eingelegt hatte. Danach durfte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, daß sein Verteidiger die Revision rechtzeitig

begründen werde.

Herdegen Meyer Maier

Theune Niemöller