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BGH Beschluss vom 12.03.1986 – 2 StR 73/86

2. Strafsenat

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57 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 73/86 BESCHLUSS N11.3.46

in der Strafsache

gegen

den Elektroinstallateur Dragan K ED ,

ohne festen Wohnsitz, geboren am ER 1962 in SC (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

Bu 37

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführ-

ten schuldig gesprochen.

Dagegen richtet sich seine Revision, die mit der Sachbeschwerde Erfolg hat. Das Urteil beruht auf einer Beweiswürdigung, die in einem wesentlichen Punkte rechtsfehlerhaft ist.

Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des leugnenden Angeklagten auf die Angaben der Zeugin CE (Tatopfer), die den Angeklagten in der Hauptverhandlung als Täter wiedererkannt hat, nachdem sie zuvor schon die Kleidungsstücke des Angeklagten sowie die

von ihm benutzte Pistole eindeutig und seine Armtätowierungen "mit einiger Sicherheit" als diejenigen des Täters bezeichnet hatte.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen vom Hessischen Landeskriminalamt wies der unmittelbar nach der Tat sichergestellte Slip der Zeugin zwei Spermaspuren auf. Die schwächere Spur ließ sich auf Grund schwacher blutgruppenspezifischer Reaktionen nicht sicher bestimmen, wiewohl sich andeutete, daß es sich um Sperma eines Ausscheiders der Gruppe A handelte, zu der auch der Angeklagte gehört. Die stärkere Spur rührte dagegen - mit Sicherheit - von einem Ausscheider der Blutgruppe 0 her.

Die Kammer führt hierzu aus:

"Dieser Umstand weist darauf hin, daß die Zeugin um den Tatzeitpunkt herum außer mit dem Angeklagten ... noch mit einem anderen Mann Verkehr gehabt haben muß, was sie jedoch nicht eingeräumt hat. Die Kammer hält diesen Umstand jedoch nicht für geeignet, Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage ... zu wecken. Die Zeugin mag den Umstand, daß sie entweder kurze Zeit vor oder unmittelbar nach der Tat - etwa mit ihrem von ihr getrennt lebenden Ehemann, den sie sogleich aufgesucht hatte, Geschlechtsverkehr gehabt hat, aus Scham oder aus anderen Gründen verschwiegen haben. Die Glaubhaftigkeit ihrer sonstigen Angaben, die klar, sachlich und überzeugend waren, kann dieser Umstand nach der Überzeugung der Kammer nicht erschüttern."

Diese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft. Der Besonderheit des Falles, nämlich dem Verhältnis zwischen dem Gutachtenbefund einerseits und der Aussage des Tatopfers

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andererseits, werden die Ausführungen der Strafkammer nicht gerecht. Sie lassen eine hinlängliche Auseinan-

dersetzung mit dem Beweisergebnis vermissen.

Bei der Annahme, die Zeugin habe um den Tatzeitpunkt herum außer mit dem Angeklagten auch noch mit einem anderen Manne geschlechtlich verkehrt, bleibt zunächst außer Betracht, daß der Gutachtenbefund selbst keine tragfähige Grundlage für eine solche Schlußfolgerung bot, weil er mangels sicherer Bestimmung der schwächeren Spermaspur die Möglichkeit offenließ, daß beide Spermaspuren vom selben Manne stammten. Verhielt es sich so (oder war dies nicht ausschließbar), so spräche dies zwar nicht gegen die Richtigkeit der Aussage des Tatopfers, um die Tatzeit herum nur mit einem Manne geschlechtlichen Umgang gehabt zu haben, wohl aber gegen die Täterschaft des Angeklagten, der zu den Ausscheidern der Blutgruppe 0 gehörte. Dies hat die Strafkammer nicht bedacht.

Wenn dem Tatrichter jedoch darin gefolgt wird, daß die Zeugin um die Tatzeit herum mit zwei Männern Geschlechtsverkehr gehabt haben muß, dann hat die Zeugin in diesem Punkte die Unwahrheit gesagt. Die Kammer, die selbst davon ausgeht, hat zwar die Überzeugung geäußert, daß dieser Umstand die Glaubwürdigkeit der Zeugin im übrigen nicht beeinträchtige. Die dafür gegebene Begründung beschränkt sich aber auf bloße Mutmaßungen darüber, welches Motiv die Zeugin zu dieser Falschaussage geführt haben mag ("aus Scham oder aus anderen Gründen"). Das reicht im vorliegenden Falle nicht aus. Dies gilt um so mehr, als das Urteil auch darüber schweigt, ob der Zeugin der Gut-

achtenbefund und die daraus von der Kammer zu ziehende Schlußfolgerung unter Hinweis auf die Wichtigkeit der Aufklärung dieses Umstands vorgehalten worden ist und wie sie sich gegebenenfalls dazu gestellt hat.

Die Sache muß daher neu verhandelt und entschieden

werden.

Herdegen Meyer Maier

Theune Niemöller