Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 06.03.1986 – 1 StR 84/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 84/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rolf Walter C EEE u: ve geboren am EEEEEED 1955 ir eu.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
- zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 1986 gemäß
8 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I.
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe in Pforzheim vom ll. Oktober 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1) im Fall II 2 der Urteilsgründe,
2) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
"Mit ausschlaggebend für die Überzeugungsbildung der
Strafkammer" für die Schuld des Angeklagten im Fall II 2
war, daß die Verlobte des Angeklagten das Urteil des Amts-
gerichts Pforzheim, mit dem sie wegen Beihilfe zu der dem
Angeklagten vorgeworfenen Tat zu acht Monaten Freiheits-
strafe (ausgesetzt zur Bewährung) verurteilt worden war,
nicht angefochten hat. Diese Tatsache gehört zu den
"belastenden Umstände(n), auf die sich die Überzeugung der Strafkammer gründet" (UA S. 11).
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Tatsache, daß ein anderer wegen Beteiligung an der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat verurteilt wird und das Urteil nicht anficht, mag allenfalls dann ein Indiz für die Schuld des Angeklagten sein, wenn nähere Umstände es gestatten, die Motive für jenes Prozeßverhalten zuverlässig zu beurteilen. So liegen die Dinge hier nicht. Es können mancherlei (auch von der Schuld des Angeklagten unabhängige) Gründe sein, die seine Verlobte veranlaßten, das
gegen sie ergangene Urteil nicht anzufechten.
Die eingangs wiedergegebenen Formulierungen zeigen, daß ein Beruhen der Verurteilung im Fall II 2 auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen ist. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe, während der Senat keinen Anlaß sieht, die im Schuld- und Strafausspruch rechtsfehlerfrei zustande gekommene Verurteilung im Fall II l ganz oder
teilweise aufzuheben.
I?
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegen-
heit haben, den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland
erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (§ 51 Abs. 4
S. 2 StGB; vgl. BGH NStZ 1982, 326).
Schauenburg Ulsamer Maul
Foth Granderath