Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 06.03.1986 – 1 StR 101/86

1. Strafsenat

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33 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 101/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Franz Xaver KB aus Du , dort geboren am EB 1936,

wegen gefährlicher Körperverletzung

IE

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. August 1985 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht setzt die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren deshalb nicht zur Bewährung aus, weil für den Angeklagten "keine besondere Konfliktslage" bestand, weil keine Umstände vorlagen, die "nahe an Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe heranreichen", auch keine Umstände "mit Ausnahmecharakter" festzustellen waren, die dem Fall den "Stempel des

Außergewöhnlichen" aufgedrückt hätten (UA S. 20). Diese Formulierungen lassen besorgen, das Schwurgericht habe die Wandlung übersehen, welche die Auslegung des 8 56 Abs. 2 StGB in den vergangenen Jahren in der Recht-

“ sprechung erfahren hat (BGHSt 29, 370; BGH NStZ 1984, 361; Mösl NStZ 1983, 493, 495). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Entscheidung über die Strafaussetzung von dem Rechtsirrtum beeinflußt ist.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

Schauenburg Ulsamer Maul Foth Granderath