Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 04.03.1986 – 1 StR 676/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 676/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
geboren am ui 1935 ir seuumiiiip,
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1986 beschlossen:
I. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Freiburg vom l. Juli 1985 enthaltene Entscheidung über die Haftentschädigung wird verworfen.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die vorbezeichnete Entscheidung insoweit aufgehoben, als für die Zeit vom 25. September 1984 bis 1. Juli 1985 Entschädigung an-
geordnet wurde.
Der Angeklagte ist auch für die in dieser Zeit erlittene Untersuchungshaft nicht zu entschä-
digen.
III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Gründe§
Soweit das Landgericht eine Entschädigung versagt, hat es dies zutreffend begründet. In Verbindung mit den außergewöhnlichen Umständen um den Tod von Cyrius SD bekamen die wechselnden Einlassungen des Angeklagten (etwa darüber, wo und wie er sich von dem Lehrling getrennt hatte) besonderes Gewicht; sie begründen grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 StrEG. Deshalb bleibt die sofortige Beschwerde des Angeklagten ohne Erfolg.
Auf der anderen Seite wirkte das Verhalten des Angeklagten - entgegen der Annahme des Landgerichts - auch nach dem 24. September 1984 fort. Die vom Landgericht als alleinige Begründung für seine Auffassung angeführte Aufhebungsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1984 würde - im Sinne überholender Ursächlichkeit - das Verschulden des Angeklagten nur beseitigen, wenn es nach dieser Entscheidung unvertretbar gewesen wäre, den Angeklagten weiter in Haft zu halten (vgl. Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. StrEG 8 5 Ran. 7 m.w.N.). Davon kann indes nicht gesprochen werden. Daher führt die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft insoweit zur Aufhebung und Abänderung der angefoch-
tenen Entscheidung.
Schauenburg Ulsamer Maul Foth Granderath