Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 28.02.1986 – 2 StR 631/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
49 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 631/85 BESCHLUSS
LE.28E
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Sylvester wu (nn aus U. dort geboren am GE 1323.
wegen Beihilfe zum Betrug
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Juni 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ihm die Aussetzung der Strafvollstreckung versagt worden ist.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem der Senat das früher gegen ihn ergangene Urteil aufgehoben hatte, nunmehr wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.
Soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessung richtet, ist sie im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Aussetzung der Strafvollstreckung abgelehnt hat, halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Urteil heißt es, besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB seien nicht ersichtlich, "da weder die zur Person noch die zu den Verfehlungen des Angeklagten getroffenen Feststellungen dem abzuurteilenden Sachverhalt zugunsten des Angeklagten den 'Stempel des Außergewöhnlichen' (BGH in NJW 1977, 36) aufdrücken". Diese Begründung entspricht zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. An ihr hat er aber nicht festgehalten. Nach der neueren Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den "besonderen Umständen" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB um solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Schuldhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei sind die vorausgesetzten besonderen Unmstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vielfach nicht scharf voneinander trennbar. Auch können Umstände, die sich bei einer Einzelbewertung nur als einfache und durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt (BGHSt 29, 370, 371, 372;
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BGH NStZ 1981, 61, 62; 1984, 360, 361). Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht bei umfassender, fehlerfreier Würdigung aller maßgebenden Gesichtspunkte anders entschieden hätte.
Herdegen Meyer Maier
Theune Gollwitzer