Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 27.02.1986 – 1 StR 553/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 553/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Irene ci u: va. geboren am EEE 1933 in ve (Polen),

wegen Unterschlagung u.a.

£T

BA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des

Generalbundesanwalts am 27. Februar 1986 beschlossen:

Die Wiedereinsetzungsamträge der Angeklagten vom 4. und 14. November 1985 und der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß

des Landgerichts München I vom

17. September 1985 werden verworfen.

Die durch die Wiedereinsetzungsamträge entstandenen Kosten trägt die Angeklagte.

Gründe§

Gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juni 1985 hat die Angeklagte - ohne ihre Verteidigerin hiervon zu unterrichten - selbst fristgerecht Revision eingelegt. Das Urteil ist am 10. August 1985 an die Verteidigerin zugestellt worden; der Angeklagten ist formlos eine Urteilsausfertigung zugesandt worden mit dem Zusatz, daß das Urteil an die Verteidigerin zugestellt worden ist. Durch Beschluß vom 17. September 1985 hat das Landgericht die Revision gemäß $S 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil das Rechtsmittel nicht frist- und formgerecht begründet worden sei. Gegen diesen der Verteidigerin am 24. September 1985 zugestellten Beschluß hat die Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle am 26. September 1985 die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt mit der Begründung, sie sei von ihrer Verteidigerin nicht über die Zustellung des Urteils unterrichtet worden und deshalb in Unkenntnis über den Ablauf der Revisions-

begründungsfrist gewesen. Am 4. November 1985 beantragte die Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, weil sie von der Verteidigerin über die Urteilszustellung nicht unterrichtet worden sei, und begründete die Revision. Am 14. November 1985 beantragte sie auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wieder-

einsetzungsfrist.

Die Wiedereinsetzungsamträge können keinen Erfolg haben. Auch wenn die Verteidigerin die Angeklagte nicht über die Zustellung des Urteils unterrichtet hat, war die Angeklagte doch nicht ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist zur Anbringung der Revisionsamträge und ihrer Begründung einzuhalten, Sie ist nach der Verkündung des Urteils vom 27. Juni 1985 darüber belehrt worden, daß die Revisionsamträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach der Zustellung des Urteils anzubringen sind, und zwar entweder in einer vom Verteidiger oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder von der Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle. Sie ist vom Gericht über die Zustellung des Urteils an ihre Verteidigerin und damit über den Fristbeginn unterrichtet worden. Daher hätte die Angeklagte rechtzeitig entweder selbst die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen oder dafür sorgen können, daß die Verteidigerin oder ein anderer Rechtsanwalt eine Revisionsbegründung anbrachte. Sie hat jedoch innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nichts in dieser Hinsicht unternommen und daher das Mindestmaß der in eigener Angelegenheit von ihr zu fordernder Sorgfalt außer acht gelassen.

-4- 27

Das Landgericht hat, nachdem eine Revisionsbegründung gemäß § 345 StPO nicht vorgelegt worden war, die Revision der Angeklagten gegen das Urteil vom 27. Juni 1985 durch den Beschluß vom 17. September 1985 mit Recht als unzulässig verworfen.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schikora ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Schauenburg