Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 26.02.1986 – 2 StR 37/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 37/86 BESCHLUSS /6 . 2. P6 in der Strafsache gegen
den Kfz;Mechaniker Serdar Mahmuıt Y gu - : EEE aus KB, geboren am iD 1959 in sb (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1986 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. August 1985 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Tenor des vorbezeichneten Urteils wird jedoch, soweit er den Angeklagten betrifft, dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen Vergehens gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Herdegen Meyer Theune Niemöller Gollwitzer