Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 20.02.1986 – 4 StR 684/85

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF. 7

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

l. Jamad Mahmout Mohamed Dawoul L EB, Früher ee wi

aus Sa En - > am , geboren am. Ee 1960 in I@MB/ Jordanien,

2. Omar Hosin Daoud AM - z m aus zo, geboren am. IE 1956 in IB / Jordanien,

wegen Raubes

AZ

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 20. Februar 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EmEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. September 1985 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Land-

gerichts Saarbrücken zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Den Angeklagten wird schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Ihnen wird vorgeworfen, am 30. Oktober 1980 aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses den tunesischen Staatsangehörigen Adp ben Hei ben VEREEED in ihr Zimmer im Ausländerwohnheim von SUB selockt, mit einem Aststück auf ihn eingeschlagen und ihm Geld weggenommen zu haben. Die Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen, weil sie nicht die Überzeugung gewinnen konnte, daß die Straftat tatsächlich geschehen ist. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt die Ver-

letzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

l. Die Rüge der Verletzung des § 261 Stpo ist begründet. Ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme kann hier der Nachweis geführt werden, daß die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht aus den zum Inbegriff der Verhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden sind (Hürxthal in KK S 261 StPO Rdn. 52). Dem Tatgericht sind

bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung Grenzen gesetzt. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, daß diese Grenzen überschritten sind, wenn das Urteil die Aussage eines kommissarisch vernommenen Zeugen, die in der Hauptverhandlung verlesen wurde, oder den Wortlaut einer verlesenen Urkunde falsch wiedergibt, oder die Urkunde entgegen den Urteilsfeststellungen einen eindeutig anderen Inhalt hat. Keinen Erfolg kann die Rüge nach § 261 StPO dagegen mit der Behauptung haben, ein zeuge habe anders ausgesagt oder eine Vertragsurkunde sei nicht richtig ausgelegt worden. Entscheidend ist somit, ob der innere Vorgang der Überzeugungsbildung des Gerichts die notwendige äußere Grundlage hat (BGHSt_29, 18, 21 m.w.Nachw.). Beruht daher die tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich eines be-

stimmten Umstandes ausschließlich auf der Verlesung der Nieder-

schrift über eine Aussage, so darf und muß das Revisionsgericht der Rüge, die der Feststellung des betreffenden Umstandes allein zugrunde liegende Niederschrift habe einen anderen

als den im Urteil dargestellten Inhalt, nachgehen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 - 3 StR 143/76; BGH StV 1983, 321; OLG Hamm

MDR 1975, 245, 246). Dann ist es nämlich für das Revisionsgericht

offensichtlich, daß der Tatrichter eine nicht gemachte Aussage

gewürdigt hat.

A

So liegt es hier: Das Landgericht hatte mit Schreiben vom 7. August 1981 das zuständige Gericht in B@BB/Tunesien ersucht, An@e ben HEMER ben VEEEEEEB als Zeugen zu dem Verfahren gegen den deutschen Staatsangehörigen Martin Bu®- GEB (Gas inzwischen abgeschlossen ist) und zu diesem Verfahren zu vernehmen. In dem (von der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung mehrfach versehentlich als "Auslieferungsersuchen" bezeichneten) Rechtshilfeersuchen heißt es: "Wenn es dem tunesischen Recht nicht widerspricht, bitte ich, den Zeugen den Sachverhalt in beiden Verfahren jeweils im Zusammenhang schildern zu lassen. Insbesondere bitte ich, den Zeugen zu fragen:" (Bl. 186 c d.A.). Es folgen dann fünf Fragen zum Verfahren Bu und drei Fragen zu diesem Verfahren; die letzte Frage (h) lautet: "Ob es zutrifft, daß der Angeklagte Omar Ab@B bereits einige Zeit vor dem 30. Oktober 1980 unter Androhung von Schlägen Geld von ihm

verlangt habe."

An@BP ben HOME ben MAR wurde in Erledigung dieses Ersuchens am 12. Februar 1982 vom Chef des Polizeireviers in BeiEB vernommen. Der Bitte des Jhandgerichts, den Zeugen den Sachverhalt in beiden Verfahren im Zusammenhang schildern zu lassen, entsprach der vernehmende Polizeioffizier nicht. Der Zeuge äußerte sich aber zunächst allgemein auf Frage zum Verfahren Bulle und beantwortete dann die dazu gestellten fünf Einzelfragen a) bis e). Anschließend gab er auf die drei Einzelfragen zu dem vorliegenden Verfahren Antwort. Eine zusammenfassende Schilderung des Sachverhalts,

um die das Landgericht ersucht hatte, unterblieb.

Das Landgericht ist demgegenüber in seinem Urteil davon ausgegangen, der Zeuge habe sich auch zum vorliegenden Verfahr allgemein geäußert, indem es annahm, die Antwort des Zeugen auf die Frage h) sei dessen Schilderung zu der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Tat (Ua 5). Weil diese Angaben im Widerspruch zu den früheren Angaben des Zeugen stünden, "blieb: nach Auffassung der Kammer unüberwindliche Zweifel, die sich

zugunsten der Angeklagten auswirken mußten" (UA 8).

Die Ansicht des Landgerichts, die Antwort des Zeugen zur letzten Frage stelle seine Tatschilderung zum vorliegenden Verfahren dar, ist unrichtig, wie sich aus der Vernehmungsniederschrift eindeutig ergibt. Der Zeuge hatte die unter h) gestellt Frage beantwortet; denn die Antworten des Zeugen entsprechen der Reihe nach genau den gestellten Fragen a) bis h), zu denen er jeweils eingehende Äußerungen abgegeben und unter anderem die von den Angeklagten in beiden Verfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe als falsch zurückgewiesen hatte. Die Antwort zur Igtzti Frage lautete: "Im Oktober 1980 hat Herr Omar Ar natürlich von mir Geld verlangt, ich habe aber abgelehnt, weil er mich nicht leiden kann. Nachdem er mich bedroht hat, habe ich ihm die Summe von 50,-- DM gegeben, damit er mich nicht angreift." Sie bezog sich somit auf einen Vorfall "einige Zeit vor dem 30. Oktober 1980" und nicht auf die Tat, die an diesem Tag

geschehen sein soll.

Das Landgericht ist daher bei seinen Feststellungen von dem tatsächlichen Inhalt der verlesenen Zeugenaussage abgewichen und hat dieser in den Urteilsgründen einen eindeutig anderen Inhalt gegeben. Dies Stellt einen Verfahrensverstoß dar, auf

dem das Urteil beruht; denn das Landgericht hat dem - in Wahrheit

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-20/4-str-684-85#rd_10

nicht vorhandenen - Widerspruch in der Aussage des Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit wesentliche Bedeutung beigemessen (vgl. auch BayObLG GA 1985, 569, 570). Erst wegen dieser angenommenen Widersprüche hat das Landgericht allgemein Zweifel an der Aussagetüchtigkeit des Zeugen angemeldet (UA 7); daß der Zeuge nicht aussagetüchtig gewesen sei, ergibt sich im

übrigen aus der Vernehmungsniederschrift nicht.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft ist durch die

Aufhebung des Urteils gegenstandslos.

Salger Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner