Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 18.02.1986 – 5 StR 798/85

5. Strafsenat

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5 StR 798/85 AH BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

l. den Betriebswirt Bernhard SED aus ri, dort geboren an EB 1551,

2. die Hausfrau Magdalena Ne seborene vo.

wegen Betruges u.a.

2 - W7;

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Februar 1986 nach

§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. Juli 1985 mit den

Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Schöffengericht in Nordhorn zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen

zu entscheiden hat.

Gründce

Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Betruges

hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Den Feststellungen kann nicht mit genügender Deutlichkeit. eneEnomnen werden, daß die Angeklagte Magdalena ng und ihre Kinder auf einen Teil der beantragten und erlangten Sozialhilfeleirtungen keinen Anspruch hatten. Daraus,

daß die beiden Angeklagten - geschiedene Ehelcute - in eheähnlicher Gemeinschaft (S 122 Satz 1 BSHG) gelebt haben, folgt nicht ohne weiteres, daß die Angeklagte Hagdalena > und die gemeinsamen Kinder von dem Angeklagten Bernhard NP Leistungen zum Lebensunterhalt erlangt haben und deswegen Sozialhilfe in geringerem Umfange,

als sie gewährt worden ist, zu beanspruchen hatten. Der Tatrichter hätte feststellen müssen, in welchem Umfang der Angeklagte Bernhard IT u dem Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau und - über dic festgestellten Unterhaltszahlungen hinaus - zu dem Unterhalt der Kinder beigetragen hat. Erst daraus ergibt sich, in welchem Umfang sich das Maß der Hilfsbedürftigkeit (5 11 BSHG) und damit der Anspruch auf Sozialhilfe gemindert haben. Die bloße

AF

Mitteilung, die beiden Angeklagten hätten "aus einem

Topf" gewirtschaftet (UN S. 20), ersetzt solche Feststellungen nicht; sie soll ersichtlich ohnehin nur dazu dienen, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne

des § 122 Satz 1 BSUG (vgl. BVerwGE 52, 11) zu belegen.

Die nach § 122 Satz 2 BSIG entsprechend anwendbare Vorschrift des § 16 BSIG macht Feststellungen über die von

dem Angeklagten Bernhard Ma | erbrachten Leistungen nicht entbehrlich. Soweit der Hilfesuchende von der mit ihm

in Haushaltsgemeinschaft lebenden Person keine Leistungen

zum Lebensunterhalt erhält, hat ihm der Träger der Sozialhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren (5 16 Satz 2 BSHG). Die in $S 16 Satz 1 BSHG bezeichnete widerlegbare gesetzliche Vermutung, daß die Haushaltsgemeinschaft mit Leistungen zum Lebensunterhalt verbunden ist, setzt die Anforderun-

gen, die das Strafverfahrensrcecht an die Überführung eines Straftäters stellt, nicht herab (vgl. OLG Köln StrVert 1985 S. 17, 18).

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Hiepel