Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 07.02.1986 – 2 StR 26/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 26/86 BESCHLUSS }. t. 6 in der Strafsache gegen

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wegen Vergewaltigung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 1986 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 1985 wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 7. Mai 1985, eingegangen am

9. Mai 1985, Revision gegen das Urteil der

6. großen Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 2. Mai 1985 eingelegt. Er hat jedoch nach Zustellung des Urteils am 29. Juli 1985 bis heute weder Revisionsamträge gestellt noch die Revision begründet. Die Monatsfrist gemäß 83 43, 345 StPO ist darüber am 29. August 1985 abgelaufen. Mit Beschluß vom 14. November 1985 hat daraufhin die 6. Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden die Revision des Angeklagten gemäß

§ 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat hiergegen durch seinen Verteidiger fristgemäß "Beschwerde" eingelegt, die als Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO anzusehen ist. Eine Begründung für den Antrag ist nicht gegeben worden. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts Wiesbaden ist nach Sachlage zu Recht er-

gangen."

Dem stimmt der Senat zu.

Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer