Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 04.02.1986 – 5 StR 776/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" liegt nicht vor, wenn der Täter eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nur zur Tat ausnutzt,
Nachschlagewerk: ja ) W/A BGHSt: ja ) außer 1. und 3. Veröffentlichung: ja
StGB 1975 § 211 Abs. 2
Das Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" liegt nicht vor, wenn der Täter eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nur zur Tat ausnutzt,
BGH, Urt. vom 4. Februar 1986 - 5 StR 776/85 - SchwG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Heinrich OEM aus tg. dort geboren am u 1946,
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes u. a.
Bd
W7
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 4. Februar 1986 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Schuster
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB :.: >
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 21. August 1985
mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen, die auch
über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung und wegen versuchten Mordes in zwei rechtlich zusammentreffenden FÄllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung
des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Der Angeklagte hatte sich auf ein Bett gelegt und geraucht und war dabei eingeschlafen. Als er plötzlich erwachte, stand das Bett in Flamnen. Er sprang auf, ergriff seine Jacke und verließ in Panik das Haus. Als er auf der Straße stand und es in der Wohnung brennen sah, fiel ihm ein,
Aaß sich dort noch zwei Männer befanden. Obwohl er die ihnen drohende Gefahr erkannte, benachrichtigte er weder
die Feuerwehr noch die Polizei. Möglicherweise hatten
Nachbarn die Feuerwehr bereits verständigt. Das wußte der Angeklagte aber nicht. Er ging zu einem Bekannten und mit ihm in eine Gaststätte. Die Feuerwehr erschien alsbald am Brandort. Der eine Mann war in der Wohnung erstickt, der andere hatte aus ihr entkommen können. Er
wurde mit Brandverletzungen ins Krankenhaus gebracht.
1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Mordes nicht. Sie ergeben nicht hinreichend, daß
der Angeklagte die tatsächliche Möglichkeit hatte, Polizei oder Feuerwehr zu benachrichtigen, und dieses auch erkannte. Das Schwurgericht äußert sich nicht dazu, wo ein Feuermelder oder ein Telefon zu erreichen war, ob der Notruf den Einwurf von Münzen erforderte und der Angeklagte diese bei sich hatte oder sich verschaffen konnte oder ob er die Feuerwehr oder die Polizei auf andere Weise verständigen konnte
und sich dessen auch bewußt war.
2. Das angenommene Mordmerkmal "mit gemeingefährlichen Mitteln" liegt hier nicht vor. Es erfordert, daß der Täter ein Mittel zur Tötung einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht
in seiner Gewalt hat (BGH NJW 1985, 1477, 1478). Die Qualifikation hat ihren Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für andere durchzusetzen sucht (vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. 5 211 Rn. 59). Sie ist darum nicht gegeben, wenn der Täter eine bereits vorhandene gemeingefährliche Situation nur zur Tat ausnutzt (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. 8 211 Rn. 29). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gefahr zufällig entstanden oder von einer an dem Tötungsverbrechen unbeteiligten Person verursacht oder - wie hier - vom Täter
selbst ohne Tötungsvorsatz herbeigeführt worden ist.
3. Die Mängel nötigen dazu, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, weil das dem Angeklagten vorgeworfene Tötungsverbrechen nicht losgelöst von der vor-
angegangenen Brandstiftung beurteilt werden kann.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu
verwerfen.
Herrmann Fleischmann Schuster
Rebitzki Niepel