Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 29.01.1986 – 2 StR 613/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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(72 BUNDESGERICHTSHOF 7
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR _613/85 URTEIL 15. fi fG in der Strafsache gegen 1. Jürgen Josef M aus EEE, dort geboren am 1958, 2. Ulrich Volker V aus ROSE, geboren am 1950 in HB
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 29. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt SEEN 2.: Gun
als Verteidiger des Angeklagten MED,
2. Rechtsanwalt EB :ı:
als Verteidiger des Angeklagten VB , Justizangestellte DB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. Juni 1985 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Anfang 1984 faßten die Angeklagten den Entschluß, ihre finanzielle Situation durch den Verkauf von Haschisch aufzubessern. Der Angeklagte MB erkundete eine Einkaufsmöglichkeit in Maastricht. Im Januar oder Februar 1984 fuhren sie im Wagen des Angeklagten VB dorthin. während dieser im Fahrzeug wartete, suchte der Angeklagte ME den Verkäufer auf. Von ihm erhielt er 500 g Haschisch zum Preis von 3.000 hfl.- Das Geld hatte sich der Angeklagte Von von seinem Vater geliehen. - Da die Angeklagten Bedenken hatten, das Betäubungsmittel selbst in die Bundesrepublik Deutschland zu bringen, vereinbarten sie mit dem Lieferanten, daß er den Transport des Stoffes über die Grenze übernehme und sich der Grammpreis deshalb um 1 hf1l erhöhe. Die Hälfte des Kaufpreises zahlten sie sofort, den Rest am nächsten Tag,
als ihnen das Haschisch auf einem Autobahnrastplatz in der Nähe von Kerpen durch den Verkäufer übergeben wurde. Einige Tage später bezogen sie von ihm unter den gleichen Bedingungen mindestens 600 g Haschisch. Bei dessen Aushändigung erklärte er ihnen, daß er nicht mehr bereit sei, wegen einer solchen (kleinen) Menge die Grenze zu passieren.
Der Angeklagte MB machte daraufhin eine andere Einkaufsquelle in Heerlen (Niederlande) ausfindig. Etwa einen Monat nach dem zweiten in Maastricht getätigten Kauf fuhren sie zu dem neuen Lieferanten. Der Angeklagte Veh blieb wiederum in seinem Pkw, während der Mitangeklagte die Vertragsverhandlungen mit dem Verkäufer führte. Er erwarb etwa 600 q Haschisch, das die Angeklagten selbst über die Grenze bringen wollten. Auf der Rückfahrt stieg der Angeklagte MR kurz vor der Grenze aus und schmuggelte das Rauschgift an den Kontrollen vorbei. Insgesamt unternahmen die Angeklagten innerhalb eines Monats drei solcher Einkaufsfahrten nach Heerlen. Bei jeder von ihnen erwarben sie ca. 600 g Haschisch, das sie selbst mitnahmen. Der THC-Gehalt dieser drei Lieferungen betrug 42 g, derjenige von dem in Maastricht bezogenen Haschisch insgesamt 22 g.
Die gekauften Betäubungsmittel setzten sie im wesentlichen im Euskirchener Raum ab, zum Teil in größeren, aber auch in kleineren Quantitäten an verschiedene Abnehmer. Der Verkauf oblag in erster Linie dem Angeklagten ME -
co
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt und Haschisch, das sichergestellt worden
war, eingezogen. II.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte MB beanstandet außerdem das Verfahren. Ihre Rechtsmittel haben keinen
Erfolg.
l. Zu Unrecht macht der Angeklagte MB geltend, über seinen Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung seines Verteidigers sei nicht entschieden worden. Diesem Antrag hat das Landgericht durch Wahrunterstellung der behaupteten Tatsache entsprochen. Wie sich aus Bl. 21 f UA ergibt, ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Angeklagte alsbald nach seiner richterlichen Vernehmung dem Verteidiger gegenüber geäußert hat, er habe zu viele Fahrten angegeben.
2. Soweit sich der Angeklagte MB gegen die Beweiswürdigung wendet, erschöpft sich seine Begründung in unzulässigen Angriffen gegen das tatrichterliche Ermessen.
3. Unzutreffend ist das Revisionsvorbringen, die Feststellungen würden die Verurteilung der Angeklagten als Mittäter der unerlaubten Einfuhr in den beiden ersten Fällen (jeweils Kauf in Maastricht) nicht rechtfertigen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hatten ihre mit dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen nicht zum Inhalt, daß sie das Haschisch erst in der Bundesrepublik Deutschland von ihm erwerben wollten. Der Erwerbsakt erfolgte schon in den Niederlanden. Dort wurde der Kaufvertrag geschlossen und die Hälfte des Preises gezahlt. Nur weil die Angeklagten Angst davor hatten, das Rauschgift selbst über die Grenze zu bringen, legten sie Wert auf die Zusatzleistung des Lieferanten. Diese bestand nicht darin, daß er das Betäubungsmittel an ihren Wohnort brachte, sondern beschränkte sich darauf, das Haschisch am nächsten Tag über die Grenze bis zu einer günstig gelegenen
Übergangsstelle an der Autobahn Maastricht-Köln zu transportieren.
Obwohl der Verkäufer die Tathandlung des Verbringens über die Grenze vornahm, schloß das die Mittäterschaft der Angeklagten nicht aus. Sie erfordert nicht, daß jeder der Täter sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht. Als Täterbeitrag genügt die psychische Beeinflussung eines der Tatgenossen, so daß den Tatbestand des § 30 BtMG auch derjenige erfüllen kann, der bewirkt, daß das Rauschgift durch einen anderen über die Grenze - transportiert wird (BGH StrVert. 1985, 106 f). So war es im vorliegenden Fall. Ohne die Absprache der Angeklagten mit dem Verkäufer, daß er das Haschisch am jeweils folgenden Tag zum Autobahnrastplatz Kerpen bringen und dafür 1 hfl pro Gramm er-
co
halten solle, hätte er es nicht in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geschmuggelt. Diese Tätigkeit lag auch im persönlichen Interesse der Angeklagten.
4. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung der unerlaubten Einfuhr und
einer fortgesetzten Handlung des unerlaubten Handeltreibens. Vielmehr sind zwei selbständige Tatkomplexe gegeben. Zum ersten Komplex gehören allein die Maastricht-Fälle, zum
zweiten die Heerlen-Fälle. Auf sie konnte sich der ursprüngliche Gesamtvorsatz, auch nach einer eventuellen späteren Erweiterung (vgl. hierzu BGHSt 19, 323; 23, 33), nicht erstrecken. Hinsichtlich der Einfuhrfälle schied dies schon deshalb aus, weil die Einfuhr der zweiten in Maastricht gekauften Menge bereits beendet war, bevor die Angeklagten erfuhren, daß ihr dortiger Lieferant sich weigerte, das Einschmuggeln weiter zu übernehmen, und sie danach das Haschisch von einem anderen bezogen, mit dem sie erst später Fühlung aufgenommen hatten. Ebenfalls fehlt für das Handeltreiben eine die beiden Tatkomplexe verbindende Ausdehnung des Gesamtvorsatzes. Den Urteilsfeststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß die Angeklagten die neue Einkaufsmöglichkeit schon vor dem Verkauf der letzten in Maastricht erworbenen Haschischportion erkundet und damit ihren bisherigen Gesamtvorsatz noch rechtzeitig auf die zu-
künftigen Geschäfte erweitert hatten.
Der danach gegebene Sachmangel bedingt aber nicht die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist auszuschließen, daß das Landgericht bei richtiger Entscheidung der Konkurrenzfrage auf mildere Gesamtstrafen als die gegen die Angeklagten verhängten Strafen
erkannt hätte.
5. Da die Prüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, sind ihre
Revisionen zu verwerfen.
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer