Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 28.01.1986 – 5 StR 30/86

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Mahmoud C En |Ozus ze, geboren an En 1947 in HP (Libanon),

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

2 - 8

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Januar 1986 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1985, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schöffengericht Tiergarten

in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch.

Nach einem Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers sollte die Zeugin “dEE> zu der Beweisbehauptung gehört werden,

nn 7.

Straße aufgehalten habe; die Zeugin, die der Angeklagte identifizieren werde, sollte ferner bekunden, daß der Angeklagte ihrem Freund Eo |] 150,-- DM als Bezahlung für eine Waschmaschine, hingegen keinen Schlüssel ausgehändigt habe, daß der Zeuge BilB während der Anwesenheit des Angeklagten nicht aus der Wohnung gegangen sei, daß während dieser Zeit niemand Heroin eingenommen habe und daß keine andere Person zugegen gewesen sei.

Das Landgericht hat die Zeugin MB als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen: "Die Zeugin M

hat sich angeblich in der Wohnung aufgehalten. Das konnte sie in einem anderen Raum tun, ohne die Gespräche oder sonstigen Vorgänge zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen BEE zu verfolgen. Soweit, daß die Zeugin Miii> bei den Begegnungen des Angeklagten mit den Zeugen BED anwesend gewesen ist, geht die Beweisbehauptung nicht"

(UA S. 6).

Mit dieser Auslegung ist die Strafkammer dem Beweisamtrag nicht gerecht geworden. Der Wortlaut des Beweisamtrages ergab, daß die Zeugin MM | über Vorgänge berichten sollte, die sie in der Wohnung beobachtet hatte.

Angesichts der mit dem angefochtenen Urteil verhängten Strafe ist eine Zurückverweisung an das Schöffengericht

angezeigt.

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel