Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 24.01.1986 – 2 StR 753/85

2. Strafsenat

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7 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 753/85 BESCHLUSS ZU.NGE

in der Strafsache

gegen

Ada G EEEED seborene Gun sus Fo: geboren am EEE 1335 in muB (udssR),

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 1986 gemäß §§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 1985 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Nach der Sitzungsniederschrift hat die Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit ihrem Verteidiger erklärt: "Ich nehme das Urteil an." Die Erklärung wurde protokolliert, vorgelesen und genehmigt. Damit hat die Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Umstände, die der Wirksamkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht vorhanden. Insbesondere war die Angeklagte - entgegen ihrem jetzigen Vorbringen - nicht verhandlungsunfähig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Angeklagte - wie das Landgericht nach Anhörung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung

festgestellt hat (UA S. 2, 5) - an einer Psychose mit gewissen wahnhaften Gedanken leidet. Die Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, zählt ebenso wie die Rücknahme eines Rechtsmittels zu den Prozeßhandlungen. Diese erfordern nicht Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern Verhandlungsfähigkeit (vgl. KK-Ruß, StPO, Anm. 1 zu 8 302; NStZ 1983, 280). Die Verhandlungsfähigkeit

wird jedoch in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen (BGH a.a.0.). Die festgestellte Psychose führte nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten, in dem sich der Sachverständige ausdrücklich auch zur Frage der Verhandlungsfähigkeit geäußert hatte (UA S. 5), nicht zu deren Ausschluß. Auf dieses Gutachten kann auch das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zurückgreifen. Nach den vorliegenden dienstlichen Äußerungen fehlt es desweiteren

LH

an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß hinzutretende weitere Umstände - wie Ermüdung oder Schock über das Urteil - eine Verhandlungsunfähigkeit bewirkt haben.

Der wirksame Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich. Er kann auch nicht wegen Irrtums angefochten werden. Das dennoch eingelegte Rechts-

mittel ist unzulässig. Es muß verworfen werden."

Dem tritt der Senat bei.

Herdegen Meyer Maier

Theune Niemöller