Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 22.01.1986 – 2 StR 735/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 735/85 BESCHLUSS
/ ]. JA - q 6 in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Günter B EEE aus am geboren am EEE 19.1 in vEREEEEE.
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Keine der ihr zugrundeliegenden Einzelstrafen übersteigt ein Jahr.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen die Ablehnung der Aussetzung dieser Strafe. Das Rechtsmittel ist begründet. Im Urteil wird ausgeführt:
"weder in den Taten noch in der Persönlichkeit des Täters liegen besondere Umstände vor, die den Charakter des Außergewöhnlichen tragen. Auch
- überwiegen die allgemeinen Strafmilderungsgründe gegenüber den strafschärfenden Gesichtspunkten nicht so sehr, daß die dem Angeklagten vorzuwerfenden objektiv erheblichen Straftaten von daher in einem milderen Licht erscheinen und aufgrund dessen eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten."
Diese pauschale Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Sie 1äßt nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der notwendigen Gesamtwürdigung von einer zutreffenden Auffassung über die Aussetzungserfordernisse in einem Fall wie hier ausgegangen ist, in dem die Gesamtstrafe aus Einzelstrafen gebildet worden ist, von denen keine über einem Jahr liegt, jede einzelne für sich also unter
den erleichterten Bedingungen des § 56 Abs. 1 StGB hätte ausgesetzt werden können. Bei einem solchen Sachverhalt kommt es auf eine Gesamtschau des Tatverhaltens an,
d.h. eine Gesamtwürdigung der Tatseite (BGHSt 29,
370 £f; BGH StrVert. 1982, 569; BGH Beschluß vom
11. Dezember 1980 - 4 StR 640/80). Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Es muß deshalb in dem angefochtenen Umfang aufgehoben werden.
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer