Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 16.01.1986 – 1 StR 637/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_637/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Klaus M sm zus PEW, zevoren an GOEEEEEEED 1930 ir. KO
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 1. Juli 1985 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat. Er hat in zwei handschriftlich abgefaßten und am Tag nach der Urteilsverkündung eingegangenen Schreiben dem Landgericht mitgeteilt, daß er das Urteil annehme. Die Schreiben enthalten nach Wortlaut und Sinn einen eindeutigen Rechtsmittelverzicht. Die spätere Behauptung des Angeklagten, er habe bei der Abfassung der Schreiben nicht mehr gewußt, was er tue, er sei psychisch am Ende gewesen, wird durchderen sinnvollen, keine Auffälligkeiten aufweisenden Inhalt widerlegt.
Der somit rechtswirksame Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (BGH NStZ 1984, 181; std. Rspr.). Die gleichwohl teilweise weiterverfolgte Revision ist deshalb unzulässig.
Schauenburg Maul Schikora Foth Schimansky