Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 18.12.1985 – 2 StR 461/85

2. Strafsenat

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0 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 461/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Winand Johann Adolf r u aus: F OGEERE - © GERNE geboren am 21. Dezember 1933 in

U 2

wegen Steuerhinterziehung u. a.

/ AUH

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

18. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-

sen:

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. März 1985 dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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Gründe§

Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Angeklagten in den Fällen des Unterlassens einer Berichtigungsanzeige keine strafbaren Handlungen nachgewiesen werden können. Es hat ihn aber insoweit nicht förmlich freigesprochen, obwohl dies notwendig gewesen wäre (BGH JR 1954, 352), da ihnen ebenso wie in den Verurteilungsfällen selbständige Taten zugrundeliegen. Der Senat holt den Teilfreispruch nach. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer