Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 18.12.1985 – 2 StR 461/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 461/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Winand Johann Adolf r u aus: F OGEERE - © GERNE geboren am 21. Dezember 1933 in
U 2
wegen Steuerhinterziehung u. a.
/ AUH
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
18. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-
sen:
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. März 1985 dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe§
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Angeklagten in den Fällen des Unterlassens einer Berichtigungsanzeige keine strafbaren Handlungen nachgewiesen werden können. Es hat ihn aber insoweit nicht förmlich freigesprochen, obwohl dies notwendig gewesen wäre (BGH JR 1954, 352), da ihnen ebenso wie in den Verurteilungsfällen selbständige Taten zugrundeliegen. Der Senat holt den Teilfreispruch nach. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer