Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 15.12.1985 – 4 StR 689/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
75.72- ds
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR _689/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Udo K EEE aus Am/Westfalen, geboren am EEE» 1950 ir Damp,
wegen Diebstahls oder Hehlerei u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Dezember 19853 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
20. Juni 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen, jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerei und wegen gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
1. Die Rüge, die schriftlichen Urteilsgründe seien verspätet zu den Akten gelangt, ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2L, November 1983 zutreffend dartut - unbegründet.
2. Dagegen beanstandet die Revision mit ihrer weiteren Verfahrensrüge zu Recht, daß das Landgericht den Beweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt hat, es habe insoweit die erforderliche eigene Sachkunde.
In dem Beweisamtrag war behauptet worden, der Angeklagte, der nach den Feststellungen vor den Taten Alkohol getrunken hatte, habe im Jahre 1980 bei einem Unfall einen Schädelbasisbruch erlitten und seither "nur relativ geringe Mengen alkoholischer Getränke zu sich nehmen müssen, damit er nicht mehr wußte, was er tat". Falls diese Behauptung - was das Landgericht möglicherweise nicht geprüft hat - zutrifft, könnte das auf eine bei dem Unfall erlittene Gehirnschädigung schließen lassen. In einem solchen Fall ist, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, regelmäßig die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen mit entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen geboten (vgl. BGH NW 1952, 633; 1969, 1578; BGH, Urteil vom 45. April 1975 - 1 StR 95/75; Beschluß vom 25. Januar 1979 - 4 StR 9/79).
Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
J5
3, Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von diesem Verfahrensfehler nicht betroffen sind, können jedoch bestehenbleiben. Insoweit läßt das Urteil, wie die auf die Sachbeschwerde durchgeführte Überprüfung ergeben hat, keinen Rechtsfehler erkennen.
Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner