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BGH Beschluss vom 10.12.1985 – 4 StR 642/85

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 642/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Arno FO aus FEEE-ViCEEEEER, geboren am w. ED 1945 in Sci,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1985 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, weil das Landgericht den für eine Verurteilung nach 88 212, 23 St6B erforderlichen Tötungsvorsatz nicht rechtsbedenkenfrei festgestellt hat.

1. Der Angeklagte hatte seine frühere Freundin Gabi SEM unter einem Vorwand in seine im Dachgeschoß gelegene Wohnung gelockt und die Tür abgesperrt. Mit breit ausgemalten Ankündigungen, daß und wie er sie und anschließBend sich erschießen werde, drangsalierte er sie etwa 2 3/4 Stunden lang. Schließlich kam es zu einer tätli-

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-12-10/4-str-642-85#rd_3

chen Auseinandersetzung, bei der er sie kurzfristig sehr fest am Hals packte und dann losließ. Nunmehr in panischer Angst, lief Gabi S@MMWB in das Schlafzimmer und stieg auf die Fensterbank. Als sie den Angeklagten herannahen hörte, ließ sie sich aus dem Fenster auf das Dach fallen und rutschte bis zur Regenrinne hinab. Der Angeklagte hatte inzwischen sein mit Schrotpatronen geladenes Gewehr ergriffen, war in das Schlafzimmer gekommen und feverte vom Innern des Zimmers aus einen Schuß durch das mittlerweile leere Fenster. Die Rohrmündung des Gewehres befand sich bei Abgabe des Schusses 1,60 - 1,80 m vom Fenster entfernt. Die Frau wurde nicht getroffen und konnte sich retten.

Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte mit dem Gewehr in des Schlafzimmer kam, um Gabi S@MB zu erschie-Ben. Es stellt jedoch nicht fest, daß er gezielt geschossen und sie verfehlt hat, etwa weil sie unerwartet schnell aus der Fensteröffnung verschwunden wäre. Den Schuß setzte er vielmehr "in dem Bewußtsein, daß sie eben aus dem noch offenen Fenster gesprungen war und das Dach in Richtung Dachrinne hinabrutschte" (UA 23). Daß der Angeklagte dennoch mit Tötungsvorsatz auf die Frau geschossen habe, begründet das Landgericht wie folgt (UA 30, 31):

"Er mußte nämlich davon ausgehen, daß sie sich noch im unmittelbaren Gefahrenbereich befand. Die lauten Rutschgeräusche ... belegten für ihn unzweifelhaft, daß die Zeugin durch den nachgesandten Schuß aufs äußerste gefährdet sein würde, sei es, daß sie durch die dadurch verursachte erhöhte Panik während des Rutschens vom Dach stürzen, sei es, daß sie - in Nähe der Schußbahn - durch querschlagende Schrotkörner getroffen werden könnte. ... Indem er den Schuß

trotz erkennbarer Gefahrenlage abgab, nahm er den Tod der

Zeugin in diesem Zeitpunkt zumindest billigend in Kauf.

An dieser Wertung änderte auch nichts ..., daß der Angeklagte es unterlassen hatte, beim Betreten des Schlafzimmers bis zum Fenster zu eilen und von dort einen gezielten Schuß ... abzugeben, mit dem er sie mit Sicherheit nicht verfehlt hätte, oder sofort nach der Abgabe des Schusses sich ans Fenster zu begeben und die Zeugin 'von der Dachtraufe zu schießen'."

2. Diese Darlegungen lassen zunächst nicht klar erkennen, ob der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts die durch den Schuß sich ergebende erhöhte Gefährdung des Opfers erkannt hat oder ob er sie nur erkennen konnte und mußte. Im zuletzt bezeichneten Fall wäre nur Fahrlässigkeit gegeben.

Die Ausführungen des Landgerichts genügen bei dem hier gegebenen Sachverhalt aber auch sonst nicht den Anforderungen, die an die Begründung des Tatvorsatzes zu stellen sind. Wenn der Angeklagte in das Schlafzimmer geeilt war, um Gabi SEM zu erschießen, dann lag es nicht eben nahe, daß er dazu einen Weg wählte, dessen Erfolgsaussichten höchst zweifelhaft waren. Auch der Wechsel von der Vernichtungsabsicht zum bloß bedingten Tötungswillen entbehrt eines auf der Hand liegenden inneren Grundes. Bei dieser Sachlage mußte das Landgericht die in Betracht kommenden Möglichkeiten umfassend erörtern und durfte sich nicht vorschnell für eine von ihnen entscheiden. Insbesondere war es geboten, auch alle Umstände in die Erwägungen einzubeziehen, welche die Annahme eines bei der Abgabe des Schusses fortbestehenden Tötungswillens in Frage stellten (vgl. BGH Strafverteidiger 1984, 187, 188). Dazu gehörte es, daß das Landgericht unter-

suchte, ob der Schuß durch das leere Fenster nicht lediglich Ausdruck einer aggressiven Entladung war oder sonst aus Beweggründen erfolgte, die einen Tötungsvorsatz nicht zum Inhalt haben. Solche Erörterungen fehlen. Darin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils in seinem

ganzen Umfang nötigt.

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Frage der Steuverungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt (§ 21 StGB) ebenfalls genauerer Prüfung bedarf. Die Verletzung des Angeklagten, seine Erregung und seine alkoholische Beeinflussung sind in ihrem Zusammenwirken zu sehen. Die Verteidigung wird in der neuen Hauptverhandlung auch Gelegenheit haben, ihre mit der Revision vorgebrachten Bedenken gegen die Berechnung der Blut-

alkoholkonzentration geltend zu machen.

Salger Hürxthal Knoblich Jähnke Meyer-Goß.er