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BGH Beschluss vom 06.12.1985 – 2 StR 605/85

2. Strafsenat

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Z BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 605/85 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Herbert CE sus SEM, sevoren am EEE 1942

in Be. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes

Bu IF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Darmstadt

vom 5. Juli 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von §§ 349 Abs. 2 StPO, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Bei der Strafzumessung wertet das Schwurgericht zu Lasten des Angeklagten, "daß er, nachdem er die Tat begangen hatte, ... eine etwaige Hilfeleistung durch Dritte

dadurch zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren verT- suchte, daß er die Tür zum Wohnzimmer, in dem die drei Söhne schliefen, abschloß, alle Sicherungen im Haus ausschaltete und die Haustüre doppelt abschloß" (UA S. 20). Diese Erwägung läßt sich nicht mit der Feststellung in Einklang bringen, der Angeklagte habe seine Tochter für tot gehalten, als er von ihr abließ (UA S. 19). Denn aus seiner Sicht konnte ihr nicht mehr geholfen werden, sO daß er mit dem Abschließen der Türen und dem Ausschalten der Sicherungen nicht bezweckt haben konnte, ihre Rettung Zu verhindern oder zu erschweren. Dies darf ihm daher auch

nicht angelastet werden.

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer