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BGH Beschluss vom 06.12.1985 – 2 StR 503/85

2. Strafsenat

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K BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 503/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Oliver Rent 2 me us u dort

geboren am B 1962, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2.

BA

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1l.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 1985 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheits-

strafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten richtet sich lediglich gegen den Strafausspruch und die Verweigerung der Strafaussetzung. Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.

Die Nachprüfung der Strafzumessungserwägungen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch bestehen rechtliche Bedenken gegen die Begründung, mit der das Landgericht eine Aussetzung der Strafvollstreckung abgelehnt hat. Sie beschränkt sich - abgesehen von der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts - auf die Wertung, die Tatsache, daß sich der Angeklagte aus jugendlichem Leichtsinn zu der Tat habe hinreißen lassen, um eine "schnelle Mark" zu verdienen, rechtfertige bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht die Aussetzung der Strafe. Diese Begründung reicht hier nicht aus. In ihr wird nicht darauf eingegangen, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist,

er ein Geständnis abgelegt und vor allem die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG erfüllt het. Diesen Umständen kommt bei der Prüfung der Aussetzungsfrage wesentliche Bedeutung zu. Auf ihre Erörterung hätte bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht verzichtet werden dürfen.

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer

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